Praxisgebühr
In der Gesundheitswirtschaft:
Seit Anfang 2004 müssen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Praxisgebühr von zehn Euro beim ersten Arzt- und Zahnarztbesuch im Quartal bezahlen – eine Maßnahme, die durch das GKV-Modernisierungsgesetz eingeführt worden ist. Diese Praxisgebühr fällt nur einmal pro Quartal an, unabhängig davon, wie oft der Patient zum Arzt geht und wie viele weitere Ärzte er aufsucht. Die Konsultierung weiterer Ärzte ist allerdings nur mit einer Überweisung des ersten aufgesuchten Arztes von der Praxisgebühr befreit. Auch wer einen Arzt nur telefonisch konsultiert oder ein Rezept ausstellen lässt, muss bei der ersten Konsultation die Praxisgebühr entrichten.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von der Praxisgebühr befreit. Befreit von der Praxisgebühr sind auch Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, Kontrollbesuche beim Zahnarzt sowie Arztbesuche für Schutzimpfungen.
Die Versicherten können sich für den Rest eines Kalenderjahres von Zuzahlungen befreien lassen, wenn diese im laufenden Kalenderjahr zusammen – also neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten – zwei Prozent, bei chronisch Kranken ein Prozent der Bruttoeinnahmen überschreitet.
Die Praxisgebühr wird zwar von den niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einbehalten, die eingenommenen Beträge werden ihnen jedoch von ihren Honoraren abgezogen. Die Einnahmen aus der Praxisgebühr kommen also letztlich den gesetzlichen Krankenkassen zugute.
In der Gesundheitswirtschaft: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde zum 1. Januar 2004 erstmals eine Zuzahlung im Bereich der ärztlichen Versorgung eingeführt, die im Jahr 2006 insgesamt 1,57 Milliarden Euro betrug. Für einen Besuch beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten wird beim ersten Besuch im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro fällig. Alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt bzw. bei weiteren Ärzten mit Überweisung sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei.
Die Zuzahlung ist bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei Schutzimpfungen und der Schwangerenvorsorge nicht zu leisten. Die Praxisgebühr zählt zum ärztlichen Einkommen, d.h. sie wird mit den Honoraren verrechnet, die der Arzt von der Krankenkasse bekommt. Im Rahmen bestimmter Wahltarife können Zuzahlungsermäßigungen vorgesehen werden.
§ 28 SGB V
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