Besondere ambulante Versorgung
In der Gesundheitswirtschaft:
special outpatient medical careDas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ermöglicht den Krankenkassen, ihren Versicherten die ambulante ärztliche Versorgung in Selektivverträgen anzubieten. Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig, sie binden sich allerdings an die Ärzte der Selektivverträge. Der Sicherstellungsauftrag geht im Umfang der Versorgungsaufträge auf die Krankenkassen über. Die Gesamtvergütung muss um den Betrag, der für den Versorgungsauftrag eines Selektivvertrages aufgewendet wird, bereinigt werden. Die neue Regelung soll die Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen im Wettbewerb fördern.
(§ 73 c SGB V)
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