Selektivvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
Im Gegensatz zum Kollektivvertrag wird beim Selektivvertrag ein Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenkasse und bestimmten Leistungserbringern, z.B. einzelnen Ärzten geschlossen. In der politischen Diskussion werden Selektivverträge auch als Direktverträge bezeichnet, um zu betonen, dass in diesen Fällen die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht am Vertrag beteiligt sind, sondern der einzelne Arzt direkt mit der Krankenkasse eine Vertragsbeziehung eingeht.
Folgende Merkmale kennzeichnen einen Selektivvertrag: Leistungserbringer erhalten nicht aufgrund einer bloßen Zulassung Zugang zur vergüteten Versorgung gesetzlich Versicherter. Außerdem besteht Vertragsfreiheit in dem Sinne, dass die Vertragspartner eigenständig entscheiden können, ob und mit wem sie einen Vertrag schließen.
Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz können die Krankenkassen im Rahmen der besonderen ambulanten Versorgung Selektivverträge schließen. Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig, sie binden sich allerdings an die Ärzte der Selektivverträge. Der Sicherstellungsauftrag geht im Umfang der Versorgungsaufträge auf die Krankenkassen über. Die Gesamtvergütung muss um den Betrag, der für den Versorgungsauftrag eines Selektivvertrages aufgewendet wird, bereinigt werden. Die neue Regelung soll die Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen im Wettbewerb fördern.
§ 73 c SGB V
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