Kollektivvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
Sowohl im Tarifrecht als auch im Gesundheitssystem verwandte Form von Verträgen, die nicht zwischen einzelnen Vertragspartnern, sondern bindend für ein Kollektiv abgeschlossen werden. Tarifverträge sind dabei grundsätzlich Kollektivverträge.
Im deutschen Gesundheitssystem waren Kollektivverträge lange die vorherrschende Form der vertraglichen Vereinbarungen, bei denen Körperschaften öffentlichen Rechts – Krankenkassen und Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen – gemäß gesetzlichen Vorgaben Vereinbarungen trafen. Typisch für diese Vertragsform ist die gesetzliche Vorgabe für die Krankenkassen, Vereinbarungen „einheitlich und gemeinsam“ zu treffen. Beispiele für solche Kollektivverträge sind etwa die auf Bundesebene abzuschließenden Bundesmantelverträge, in denen Einzelheiten der Organisation der vertragsärztlichen Versorgung festgelegt sind.
Der Kollektivvertrag steht dabei im Gegensatz zum Einzelvertrag. Typische Einzelverträge sind zum Beispiel die Verträge zur Integrierten Versorgung oder zur hausarztzentrierten Versorgung. Die Möglichkeit zum Abschluss von solchen Einzelverträgen wurde mit dem Anfang 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) deutlich ausgeweitet.
In der Wirtschaftssoziologie: Bezeichnung für das vertraglich festgelegte Resultat von Kollektivverhandlungen.
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