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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Direktverträge

In der Gesundheitswirtschaft: (direct contracts) Im Rahmen der Integrierten Versorgung sind die gesetzlichen Krankenkassen seit dem GKV-Modernisierungsgesetz berechtigt, unter anderem mit einzelnen Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und medizinischen Versorgungszentren Direktverträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu schließen. In der politischen Diskussion werden Direktverträge auch als Selektivverträge bezeichnet, um hierdurch den Aspekt der Vertragspartnerauswahl nach Qualitätskriterien zu betonen. Der sonst geltende Sicherstellungsauftrag der KVen nach § 75 SGB V ist für diese Direktverträge eingeschränkt. Die Regelung, die eine Ausnahme vom Vertragsmonopol der KVen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellt, soll Projekte zur Integrierten Versorgung fördern und Anreize für einen Wettbewerb um qualitätsgesicherte Versorgung setzen. Auch die hausarztzentrierte Versorgung basiert auf Direktverträgen zwischen besonders qualifizierten Hausärzten und der GKV. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz setzt den Ausbau der Direktverträge bzw. Integrierten Versorgung fort: Nunmehr können die Krankenkassen auch Direktverträge mit Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen schließen. Die hierdurch mögliche Verzahnung der Kranken- mit der Pflegeversicherung soll Verbesserungen der medizinischen und pflegerischen Gesamtverantwortung anstoßen. Direktverträge sind künftig auch mit nichtärztlichen Heilberufen (z.B. Ergo- oder Physiotherapeuten) vereinbar. §§ 140 a ff. SGB V



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