Standardansatz zur Bemessung der Eigenkapitalunterlegung nach Basel II
Im Standardansatz zur Bemessung der Eigenkapitalunterlegung von Kreditrisiken werden durch Basel II Risikogewichtungssätze für bestimmte Arten von Kreditforderungen vorgegeben: Zu den bereits durch Basel I vorgesehenen Gewichtungssätzen (0, 20, 50, 100%) wurde ein neuer Gewichtungssatz von 150% für Kreditnehmer mit schlechter Bonität eingeführt. Die Risikoanrechnung im Standardansatz wird in den einzelnen Risikogruppen (Staaten, Banken, Nichtban-ken) wesentlich von der Einschätzung externer Bonitäts-beurteilungsinstitute (vor allem Ratingagenturen, bei Staaten auch die Exportkreditversicherungsagenturen der OECD) bestimmt. Forderungen an Staaten werden in Abhängigkeit von ihrem Rating zwischen 0 und 150% gewichtet. Für Forderungen an die öffentliche Hand in Deutschland bleibt es auch in dem modifizierten Standardansatz bei 0%-Gewichtung. Forderungen an sonstige öffentliche Stellen werden grunds. wie Forderungen an Banken gewichtet. Nach nationalem Ermessen ist jedoch auch eine Gleichbehandlung mit staatlichen Schuldnern möglich, sodass die in Deutschland praktizierte Risikoeinstufung beibehalten werden konnte, nach der nicht nur der Bund, sondern auch Bundesländer, rechtlich unselbst-ständige Sondervermögen des Bundes oder eines Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände 0%-Gewicht erhalten. Sehr gut geratete multilaterale Entwicklungsbanken, die darüber hinaus besondere vom Baseler Ausschuss aufgestellte Kriterien an die Eigentümerstruktur, deren Nachschussverpflichtungen sowie die Kapitalausstattung dieser Banken und deren Kreditvergabepolitik erfüllen, werden mit Risikogewicht 0% begünstigt. Für die Behandlung von Forderungen an Banken sind 2 Optionen vorgesehen. Die nationalen Aufsichtsinstanzen entscheiden, welche Option für alle Banken in ihrem Aufsichtsbereich zur Anwendung kommt. Bei der 1. Option leitet sich das Risikogewicht für eine Bank aus dem Rating des Sitzstaates ab. Banken werden dabei grunds. 1 Kategorie schlechter als der Sitzstaat eingestuft. Bei der 2. Option wird das Risikogewicht einer Bank von ihrem externen Rating bestimmt. Ferner werden hier kurzfristige Forderungen (Laufzeit bis 3 Monate) innerhalb bestimmter Grenzen begünstigt. Darüber hinaus gelten für beide Optionen bei einer Kreditgewährung und Refinanzierung in der Heimatwährung (Lokalfinanzierung) niedrigere Risikogewichte, wenn die Laufzeit max. 3 Monate beträgt. Forderungen an Wertpapierhäuser werden nach den gleichen Regeln behandelt wie für Banken, wenn die Wertpapierhäuser einer vergleichbaren Aufsicht - mit entspr. Eigenkapitalanforderungen - unterliegen. Forderungen an Unternehmen (einschl. Forderungen an Versicherungsunternehmen) werden in Abhängigkeit von ihrer externen Bonitätseinstufung angerechnet. Hierfür wurden 3 neue Risikogewichtungsklassen für Unternehmen eingeführt (20, 50,150). Forderungen an nicht geratete Unternehmen erhalten 100%-Gewicht. Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf eine vom Schuldner selbst bewohnte oder vermietete Immobilie besichert sind, werden nur zu 50% angerechnet. Bei Besicherungen durch gewerbliche besteht zwar grunds. 100%-Anrechnung, doch ist eine reduzierte Anrechnung mit 50% ebenfalls möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sehen u. a. vor, dass über mind. 10 zehn Jahre der Nachweis erbracht wird, dass im nationalen Durchschnitt 1. Verluste aus gewerblichen Immobilienkrediten bis zum niedrigeren Wert von 50% des Marktwerts oder 60% des Beleihungs-auslaufs auf Grundlage des Beleihungswerts nicht grösser als 0,3 % der ausstehenden Kredite in jedem Jahr sind, und 2. die Gesamtverluste aus gewerblichen Immobilienkrediten in keinem Jahr grösser sind als 112% der ausstehenden Kredite. In die 150%-Risikogewichtungskategorie werden nicht nur Forderungen mit schlechtem externen Rating eingestellt werden, sondern auch solche, bei denen es zu Zahlungsstörungen gekommen ist. Im Einzelnen gilt, dass die unbesicherten und noch nicht wertberichtigten Anteile von Forderungen, bei denen der Schuldner mehr als 90 Tage mit seinen Zahlungen in Verzug ist, mit 150% zu gewichten sind. Die Entscheidung darüber, ob ein externes Bonitätsbeurteilungsinstitut (Ratingagentur) als geeignet für die Ableitung von bankenaufsichtlichen Risikogewichten anerkannt wird, treffen die jeweils zuständigen nationalen Bankenaufsichtsbehörden. Für eine Anerkennung muss die betr. Ratingagentur insb. nachweisen, dass bestimmte vom Baseler Ausschuss fixierte Anforderungen erfüllt sind. Mit Basel II wurden auch erstmals international harmonisierte Regelungen für die bankenaufsichtliche Behandlung von Verbriefungen von Forderungen (Assetbacked-Securities). Die Bankenaufsicht erkennt in höherem Mass als vor Basel II die in der Bankpraxis verwendeten Kreditsicherungsinstrumente an, also Sicherheiten, Garantien, Kreditderivate. Nettingvereinbarungen für Bilanzpositionen (Onbalancesheet-Netting). Der wesentl. Unterschied zwischen Sicherheiten und Garantien bzw. Kreditderivaten besteht darin, dass die Kredit gebende Bank im Falle von Sicherheiten einen Vermögensgegenstand erhält, den sie bei Ausfall des Kreditnehmers verwerten kann. Dagegen beruht die Risikominderung bei Garantien oder Kreditderivaten auf dem Zahlungsversprechen des Garantie- bzw. Sicherungsgebers. Für diese Sicherheiten gelten teilw. einschränkende Bedingungen. Da Sicherheiten Wertveränderungen im Zeitablauf unterliegen, soll dem durch bankenaufsichtlich vorgegebene Abschläge (Haircuts) vom Wert der gestellten Sicherheiten Rechnung getragen werden.
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