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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Patientenversorgung

In der Gesundheitswirtschaft: Medizinische und pflegerische Versorgung von Patienten durch die Angehörigen der Heilberufe, also von Kranken, die einer solchen Versorgung bedürfen. Im Hinblick auf die Tätigkeit von Universitätskliniken wird auch zwischen Patientenversorgung einerseits sowie Forschung und Lehre andererseits unterschieden. Häufig wird der Begriff der Patientenversorgung auch synonym für die Gesamtheit der Versorgungsangebote eines Leistungserbringers, also etwa eines Krankenhauses, bzw. für das gesundheitliche Versorgungssystem insgesamt genutzt, soweit es unmittelbar der Versorgung von Kranken dient. Darüber hinaus unterscheidet man hier zwischen ambulanter und stationärer Patientenversorgung sowie ebenfalls zwischen akuter Patientenversorgung (Akutversorgung) und nicht-akuter Versorgung. Auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist Teil der Patientenversorgung. Bei der ambulanten ärztlichen Versorgung wird zwischen der vertragsärztlichen Versorgung, also der Versorgung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privatärztlichen Versorgung von Privatpatienten unterschieden. Zur vertragsärztlichen (Patienten-)Versorgung gehört nach § 2 des Arzt/Ersatzkassenvertrages 1. die ärztliche Behandlung, 2. die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 3. die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4. die ärztlichen Maßnahmen zur Empfängnisregelung, Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch, soweit die Leistungspflicht nicht durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist, 5. die ärztlichen Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit sowie die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, 6. die ärztliche Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von Krankentransporten, von Krankenhausbehandlung, von Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie die Veranlassung von ambulanten Operationen, auch soweit sie im Krankenhaus durchgeführt werden sollen, 7. die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, 8. die ärztliche Verordnung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, 9. die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, welche die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder welche die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, 10. die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, 11. die ärztliche Verordnung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 12. die vom Arzt angeordneten und unter seiner Verantwortung erbrachten Hilfeleistungen anderer Personen, 13. die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Vertragsärzte im Rahmen des SGB V und der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, 14. die Verordnung von Soziotherapie.



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