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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbericht / Unternehmensbericht

Der Geschäftsbericht/Unternehmensbericht ist für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und nicht zuletzt die Aktionäre (also die Miteigentümer des Unternehmens) ein zuverlässiger Unternehmensspiegel. Gerade aber auch für Wirtschaftsredaktionen ist der alljährliche Geschäftsbericht eine wichtige Informationsquelle. Neben den reinen Unternehmenszahlen ist auch der redaktionelle Teil, also deren Interpretierung durch den Vorstand, von hoher Bedeutung.

Alle Aktiengesellschaften (§127 Aktiengesetz) und alle Genossenschaften (§33 Genossenschaftsgesetz) müssen innerhalb der ersten drei Monate jedes Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht vorlegen - vom Vorstand in Auftrag gegeben. Geschäftsbericht und Jahresabschluss bilden also eine Einheit, da der Jahresabschluss zwingend im Geschäftsbericht zu erläutern ist. Im Gesetzestext heißt es dazu: "Der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft sind darzulegen." Das schließt nach geltender Rechtsprechung auch den Vermögensstand der Gesellschaft mit ein. Dazu kommen als Pflichtinformationen bei Aktiengesellschaften die so genannten Pflichtmitteilungen, die entscheidende Geschäftsveränderungen "ad-hoc" den Aktionären mitteilen. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Vorstand der Aktiengesellschaft oder der persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft den Geschäftsbericht zum Handelsregister einreichen. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, obliegt diese Aufgabe dem Liquidator (Abwickler).

Aufbau und Inhalt

Der Geschäftsbericht stellt im Prinzip einen Rechenschaftsbericht des Vorstandes dar. Er muss deshalb grundsätzlich auch auf alles eingehen, für das sich der Vorstand zu verantworten hat. Diese Verantwortung erstreckt sich im übrigen nicht nur gegenüber Mitarbeitern und Aktionären, sondern gegenüber der Öffentlichkeit schlechthin, schon allein deshalb, weil ein Aktienunternehmen in der Region als Arbeitgeber eine besondere Rolle im sozialen und wirtschaftlichen Leben spielt. Deshalb müssen auch "Familien-AGs", also Aktiengesellschaften ohne nennenswerten Streubesitz, Rechenschaft abgeben, obwohl die Eigner über den Weg des Aufsichtsrates ohnehin volles Einblicksrecht haben.

Nach dem Gesetz ist der Geschäftsbericht in die Darstellung des Geschäftsverlaufes und der Lage der Gesellschaft einerseits und in die Erläuterung des Jahresabschlusses andererseits zu unterteilen. Neben den jährlichen Geschäftszahlen (also Umsatz und Gewinn) obliegen auch alle maßgeblichen Veränderungen der Bewertungsgrundsätze der Darstellung, sofern nicht die Schutzklausel aus Art. 3 des Aktiengesetzes greift: "Die Erläuterung kann nur insoweit unterbleiben, wie überwiegende Belange der Gesellschaft (...) dies erfordern." Das stellt den Vorstand vor die Notwendigkeit, Interesse und Pflicht abzuwägen, weil er z.B. Planungen in bezug auf neue Produktionsverfahren unter Umständen so früh preisgibt, das Konkurrenten daraus Nutzen ziehen könnten. Üblich geworden sind dazu Abschnitte über technische Leistungen und Fortschritte, über durchgeführte und beabsichtigte Investitionen und der so genannte "Sozialbericht", in dem alle in Bezug auf die Belegschaft getroffenen Maßnahmen erläutert werden. Die Berechnungen von Aufwendungen und Erträgen müssen nach buchhalterischen Grundsätzen klar und deutlich in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.

Vorwort

Große Unternehmen stellen dem Geschäftsbericht eine Betrachtung über die allgemeine Wirtschaftslage voran. So dient der Geschäftsbericht -völlig legal- als ein Instrument, die Meinung des Vorstandes zu verbreiten und auch z.B. Kritik (etwa an Gesetzesvorhaben) kundzutun. In Fachkreisen geht man davon aus, dass das Vorwort bzw. der Brief an die Aktionäre den meist gelesenen Teil des gesamten Geschäftsberichts darstellt. Da es sich hierbei um den persönlichsten und individuellsten Textteil handelt, der darüber hinaus von der ranghöchsten Person des Unternehmens unterzeichnet ist (meist versehen mit einem Konterfei), trägt dieser Textteil eine besondere Verantwortung bei der Vermittlung von Glaubwürdigkeit, Kompetenz und Vertrauen. Kein anderer Text ist so sehr geeignet, die Visionen, die Philosophie und die Kultur des Unternehmens darzustellen und zugleich zu repräsentieren wie der Brief des Vorstands.

Würde ein Unternehmen nichts anderes anstreben, als die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, so würde es eine schmucklose Broschüre von zehn Seiten auch tun. Moderne Geschäftsberichte jedoch haben gemeinhin einen Umfang zwischen 50 und 200 Seiten; sie sind auf hochwertigen Papieren gedruckt, aufwendig illustriert und teilweise kostbar gebunden. Offensichtlich messen die Unternehmen ihren Geschäftsberichten noch andere Funktionen bei, als lediglich dem Gesetz genüge zu tun, er soll eine Art Visitenkarte des Unternehmens sein.

Prüfung

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften unterliegt die Gewinn- und Verlustrechnung der zwingenden Prüfung durch Rechnungsprüfer. (Bei Kapitalgesellschaften und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften richtet sich die Prüfungspflicht nach Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Beschäftigten.) Diese Prüfungen erfolgen in der Regel stichprobenartig (Kontenprüfung). Neben den Zahlungen werden dabei auch die Waren- und Personenkonten geprüft, immer natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften. Geprüft werden aber auch die nicht finanztechnischen Teile, also ob z.B. der vom Vorstand verabschiedete Lagebericht realistisch ist. Der Vorstand muss nach Eingang dieser Prüfung den Jahresbericht dem Aufsichtsrat vorlegen. Billigt dieser nach eigener Prüfung den Jahresbericht, so gilt dieser juristisch als "festgestellt". Die Hauptversammlung kann dann über die Verteilung des Bilanzgewinnes (Dividende) beschließen, sie ist dabei an die Ergebnisse des Jahresberichtes gebunden, d.h. es darf nicht mehr Gewinn verteilt werden als erwirtschaftet wurde. Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat über die Feststellung des Jahresberichtes nicht einigen können, ist dieser Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen.



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