Prüfungspflicht
Die Pflicht der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer ist für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Nach AktG sind dies grundsätzlich alle Aktiengesellschaften (§§ 148-169 AktG, §§ 38-47 a HGB). Unternehmen anderer Rechtsformen unterliegen der Prüfungspflicht nach PublG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften, Einzelfirma, bergrechtliche Gewerkschaft, Vereine, gewerbetreibende privatrechtliche Stiftungen sowie besondere öffentliche Institutionen nach § 3 Abs. 1 PublG), sofern sie an drei aufeinanderfolgenden Abschlußstichtagen zwei der folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme größer als 125 Mio. DM, Umsatz größer als 250 Mio. DM, mehr als 5000 Arbeitnehmer. Weitere Prüfungsvorschriften existieren für Genossenschaften (GenG), Kreditinstitute (KWG) und Versicherungsunternehmen (VAG). Siehe auch Revision.
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