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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Der EBM ist Grundlage für die Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen bei gesetzlich Versicherten. Festgelegt wird der EBM von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen.

Die einzelnen Leistungen werden im EBM mit Punktzahlen bewertet. Das Honorar des Arztes ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen aus einem Quartal, multipliziert mit einem Punktwert in Cent. Der Punktwert wird folgendermaßen ermittelt: Am Ende des Abrechnungszeitraums wird der Geldbetrag, den eine Krankenkasse in einer bestimmten Region zur Verfügung stellt, durch die Summe aller Punkte geteilt, die sich bei den Versicherten in der Region angesammelt haben. Je mehr Punkte von den Ärzten abgerechnet werden, desto geringer fällt der Wert einzelner Punkte aus. Mit dem Punktesystem kann die Vergütung angepasst werden, ohne dass die Bewertungsmaßstäbe neu erarbeitet werden müssen.

Die Krankenkassen zahlen die Honorare nicht direkt an die Ärzte aus. Sie überweisen zunächst die gesamte Honorarsumme an die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Die KV gibt die Honorare dann an die Ärzte weiter.

Seit 1. April 2005 gilt die neubearbeitete Fassung des EBM unter dem Namen EBM 2000plus. Für bestimmte Behandlungen gibt es nun einen festen Punktwert.  

In der Gesundheitswirtschaft: (doctors’ fee scale) Der EBM ist ein Verzeichnis, nach dem ambulante Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Er bestimmt als Honorarordnung der Vertrags(zahn)ärzte den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und stellt ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander dar. Soweit möglich sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen. Der EBM wird durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart. Er wird zusammen mit Abrechnungsbestimmungen festgesetzt und als Bewertungsmaßstab-Ärzte (BMÄ) für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Krankenkassen,als Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Ersatzkassen undals Bewertungsmaßstab-Zahnärzte (Bema) für die vertragszahnärztliche Versorgung Bestandteil der Bundesmantelverträge. Der jeweilige EBM ist damit verbindliche Abrechnungsgrundlage der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, Vertrags(zahn)ärzte sowie Krankenkassen. Im Zuge der Gesundheitsreform 2000 wurde zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung ein hausärztlicher Honorarteil geschaffen und mit entsprechenden Abrechnungsverboten für andere Facharztgruppen belegt. Am 1. April 2005 trat der reformierte EBM, der während seiner Entwicklungs- und Einführungsphase auch als EBM 2000plus bezeichnet wurde, in Kraft. Hierbei wurde nicht nur die Struktur des bisher geltenden EBM vollkommen überarbeitet, sondern auch die Grundlagen der Kalkulation erneuert. Diagnose und Behandlung wurden aufgewertet, der Einsatz von Technik abgewertet. Bisherige Einzelleistungen wurden zu Komplexen und Pauschalen zusammengeführt. Anhänge mit Informationen z.B. zu nicht gesondert abrechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen komplettieren den EBM. Bereits mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde beschlossen, die vertragsärztliche Vergütung neu zu gestalten. Ziel war zum einen eine angemessene und kalkulierbare Vergütung und zum anderen eine stärkere Berücksichtigung des Morbiditätsrisikos. Dies wurde bisher noch nicht umgesetzt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird nun ein neues ärztliches Vergütungssystem ab dem 1. Januar 2009 eingeführt. Grundlage soll ein neuer EBM für ambulante ärztliche Leistungen werden, der sogenannte EBM 2007plus. Er soll die Leistungen in der hausärztlichen Versorgung nach Versichertenpauschalen vergüten und setzt in der fachärztlichen Vergütung vor allem auf Grund- und Zusatzpauschalenje nach Facharztgruppe, ergänzt ab 2011 um sogenanntediagnosebezogene Fallpauschalen. Der neue EBM soll bis zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, die ärztliche Vergütung wird ab dem 1. Januar 2009 auf den neuen EBM umgestellt. Die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen hat zur Unterstützung des Bewertungsausschusses bei der Vergütungsreform das Institut des Bewertungsausschusses gegründet. § 87–87 c SGB V



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