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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumentenakkreditivarten, -hauptformen

Dokumentenakkreditive können z.B. nach von den Banken eingegangener Verpflichtung, Benutzbarkeit durch den Begünstigten, Übertragbarkeit und Revolvierbarkeit un- terschieden werden. Die ERA kennen verschiedene Grundformen des Akkreditivs; weitere Formen haben sich aus praktischer Handhabung heraus entwickelt. Die Entscheidung, welche im Einzelfall bei Eröffnung zu wählen ist, trifft der auftraggebende Kunde; allerdings wird ihn die Bank dabei beraten. 1. Widerrufliche Akkreditive: Akkreditive können widerruflich oder unwiderruflich sein; fehlt im Akkreditiv eine eindeutige Angabe dazu, gilt das Akkreditiv als widerruflich. Ein widerrufliches Akkreditiv begründet zwischen eröffnender (Akkreditiv-) Bank und Begünstigtem keine rechtlich bindenden Verpflichtungen. Kann jederzeit - auch ohne Benachrichtigung des Begünstigten - vom Akkreditivauftraggeber als auch von der Akkreditivbank abgeändert oder annulliert werden. Allerdings wird der Begünstigte in der Praxis i. d. R. durch seine Hausbank von Änderungen oder Annullierungen in Kenntnis gesetzt werden. Widerruf kann nur solange erfolgen, wie die Akkreditivbank bzw. deren Korrespondenzbank im Ausland die Dokumente noch nicht ord-nungsgem. aufgenommen hat. Widerrufliche Akkreditive, in der Praxis selten vorkommend, geben dem Begünstigten somit i. d. R. keine ausreichende Sicherheit. Wenn dennoch verwendet, so zwischen Partnern, die sich gegenseitig gut kennen. Im Übrigen braucht ein Begünstigter nicht von einer willkürlichen Annullierung auszugehen, da ansonsten gar kein Akkreditiv gestellt würde. Trotz der für den Exporteur unzureichenden Sicherstellung durch widerrufliches Akkreditiv ist ein solches keinesfalls gänzlich zu verwerfen. Vielmehr geht mit Eröffnung die Akkreditivbank durchaus das Versprechen ein, bei Vorlegung akkreditivgemässer Dokumente aus dem Akkreditiv an den Begünstigten zu leisten. Die Akkreditivbank wird ein solches - wenngleich widerrufliches - Versprechen nur dann eingehen, wenn ihr Kunde, der Akkreditivauftraggeber, den Gegenwert sofort anschafft bzw. ihr kreditwürdig ist. Würde eine Bank von ihr eröffnete Akkreditive häufiger widerrufen, wären Negativwirkungen für ihr Standing unausbleiblich. 2. Unwiderrufliche Akkreditive: Mehrzahl der in der Praxis vorkommenden Akkreditive. Begründen feststehende Verpflichtungen der Akkreditivbank gegenüber dem Begünstigten. Abänderung oder Annullierung ist nur mit Wissen und Einwilligung von Begünstigtem, Akkreditivsteller und Akkreditivbank möglich. Unwiderruflichkeit muss im Text des Akkreditivs ausdrückl. angeführt werden; ansonsten wird es als widerruflich behandelt. Banktechnisch wird ein unwiderrufliches Akkreditiv i. A. in der Form abgewickelt, dass die Hausbank des Exporteurs, die das Akkreditiv im Auftrag der Bank des Importeurs avisiert oder bestätigt, die Dokumente aufnimmt, sofern sie den Akkreditivbedingungen entspr. und fristengemäss eingereicht werden. Gutschrift des Exporterlöses erfolgt entweder sofort bei Dokumenteneinreichung - meist vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung durch die Importeurbank - oder nach Eingang des Dokumentengegenwerts durch die Importeurbank. Durch das unwiderrufliche Akkreditiv erhält der Begünstigte hohe Sicherheit, dass er für sein Exportleistungsgut Bezahlung erhält, wenn er die Akkreditivbedingungen einhält; dies ergibt sich auf Grund der selbständigen Zahlungsverpflichtung der Akkreditivbank. Die wenigen Risiken, die für den Exporteur hins. der endgültigen Gutschrift des Exporterlöses bestehen bleiben, können sich daraus ergeben, dass die Bank des Importeurs z. B. Mängel der Dokumente geltend macht und daraufhin die Zahlung verweigert. Denkbar ist ferner, dass die Übertragung des Dokumen- tengegenwerts aus dem Lande des Importeurs aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen in Frage gestellt sein oder zumind. erheblich verzögert werden kann (Länderrisiko). Ferner besteht (geringes) Risiko des Dokumentenverlustes bei Übersendung oder Insolvenz der Bank des Importeurs. Sollen auch solche Risiken ausgeschaltet werden, muss der Exporteur mit dem Importeur vereinbaren, dass die Bank des Exporteurs mit der Bestätigung des Akkreditivs beauftragt wird. - 3. Unbestätigte Akkreditive: Beschränkt sich die Funktion der zweiten Bank le-digl. auf blosse Unterrichtung des Begünstigten von der Eröffnung des Akkreditivs durch die Akkreditivbank, hat erste nur die Funktion einer Art Durchleitstelle. Sie wird in diesem Fall als avisierende Bank bez. und übernimmt keinerlei Leistungsverpflichtung gegenüber dem Begünstigten, auch dann nicht, wenn sie neben der Avisierung Auszahlung des Dokumentengegenwertes vorzunehmen hat (Zahlstelle). Der Begünstigte hat gegen diese Bank keine Zahlungsansprüche. Verbessert sich seine förmliche Rechtsposition zwar nicht, hat der Begünstigte daraus doch praktische Vorteile: Die Zahlbarstellung verlagert die technische Abwicklung an den Sitz der zweiten Bank mit der Folge, dass zur Wahrung der Dokumenteneinrei-chungsfrist rechtzeitige Einreichung vor Akkreditivablauf bei der Zahlstelle ausreicht und im Zweifel das Recht am Ort der Zahlstelle für die Akkreditivabwicklung gilt sowie die zweitbeauftragte Bank zur Prüfung und Bezahlung der Dokumente berechtigt ist, der Begünstigte somit bei als in Ordnung befundenen Dokumenten den Gegenwert sofort erhält. - 4. Bestätigte Akkreditive: Durch Bestätigung des Akkreditivs durch eine zweitbeauftragte Bank bekommt der Exporteur auch gegenüber dieser Bank -i. d. R. seine (Haus-) Bank - ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen. Die Bezahlung der eingereichten ordnungsgemässen Dokumente ist endgültig, d. h. ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Akkreditivbank eingelöst werden und die Exporteurbank den Gegenwert auch tatsächlich erhält. Erst in der Bestätigung des Akkreditivs liegt für die Bank die Übernahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Begünstigten; es handelt sich - wie bei der Verpflichtung aus einer Akkreditiveröffnung - um ein abstraktes Schuldversprechen. Akkreditivbank und bestätigende Bank sind Gesamtschuldner. Für den begünstigten Exporteur stellt die Bestätigung des Akkreditivs also uneingeschränkte Garantie des Zahlungseinganges dar, wenn seine Bank die Dokumente aufnimmt und honoriert. Wenn für den Begünstigten der wirtschaftliche Zweck der Akkreditivbestätigung weniger im Misstrauen in die Solvenz der Akkreditivbank liegt, so doch zumind. im Streben, die Zahlungsabwicklung des Akkreditivs definitiv in sein eigenes Land zu verlegen und damit Transfer-, Konvertierungs- u.a. Risiken (Länderrisiken) ausschliessen zu können. Im Normalfall ist allerdings die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs, wenn der Exporteur Absicherung seines Kreditrisikos verlangt, ausreichend. An der Bestätigung kann der Exporteur interessiert sein, weil er zum Zeitpunkt der Einreichung ord-nungsgem. Dokumente in jedem Fall unmittelbar Zahlung bekommt. Auch kann er daran interessiert sein, damit bei Zahlungsunfähigkeit der Akkreditivbank der mit der Stellung eines neuen Akkreditivs verbundene Arbeitsaufwand entfällt. Hins, der Möglichkeiten, eine Korrespondenzbank als Zahlstelle, avisierende oder bestätigende Bank einzuschalten, ergeben sich auch Kombinationsmöglichkeiten: - 5. Unwiderrufliche, unbestätigte Akkreditive: Akkreditiveröff- nung wird dem Begünstigten durch die Korrespondenzbank ledigl. avisiert; diese geht also keine eigene Zahlungsverpflichtung ein. Da dem Begünstigten somit nur die Akkreditivbank im Ausland zahlungspflichtig ist, empfiehlt sich diese Art des Akkreditivs nur bei sehr geringem politischen und Transferrisiko. - 6. Unwiderrufliche, bestätigte Akkreditive: Können, wenn eine zweite Bank eingeschaltet wird, durch diese dem Begünstigten bestätigt werden. Damit entsteht für diese eine feste Verpflichtung, parallel neben der Verpflichtung der das unwiderrufliche Akkreditiv eröffnenden Bank. Für den Begünstigten erhöht sich auf Grund des zweiten, rechtlich gleichwertigen und selbstständigen Zahlungsversprechens die Sicherheit beträchtlich. Meist wird Bestätigung durch eine Bank im Lande des Exporteurs vorgenommen, wodurch für diesen das politische und das Transferrisiko ausgeschaltet werden. Zudem gilt im Streitfall der Sitz der bestätigenden Bank als Gerichtsstand mit Anwendung des dortigen Rechts (bei unbestätigten Akkreditiven gilt der Sitz der Akkreditivbank als Gerichtsstand). Der Exporteur erhält durch diese Art Akkreditiv grösstmögliche Sicherheit. - 7. Zahlungs-, Akzept-und Negoziierungakkreditive: Können als bestätigte wie als unbestätigte vorkommen; es gilt dann jeweils das vorstehend Gesagte: Zahlungsakkreditive - die angeführten Grundformen umfassend - können sein: Sichtakkreditive (Sichtzahlungsakkreditive): Dies ist die bei Weitem üblichste Akkreditivart: Wenn die Akkreditivbedingungen er-fülltsind.erfolgtdieZahlunganden Begünstigten auf Sicht, d. h. unmittelbar nach Einreichung der im Akkreditiv vorgeschriebenen ordnungsgemässen Dokumente; Deferred-payment-Akkreditive: Bei diesem Akkreditiv (Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung) gewährt der Begünstigte dem Akkreditivauftraggeber offenes Zahlungsziel, etwa in der Form »Fälligkeit 90 Tage nach Verladedatum«. Der Importeur erhält also die Dokumente, bevor er den Kaufpreis der Ware bezahlen muss. Der Begünstigte geht dabei kein spezif. zusätzliches Risiko ein, da er einen datumsmä-ssigbestimmten Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv hat. Wirtschaftlich entspr. diese Form dem Akzeptakkreditiv, unterscheidet sich formal aber von diesem dadurch, dass keine wechselmässige Diskontierung erfolgt, da nur eine Buchforderung besteht. Allerdings können Deferredpay-ment-Akkreditive von der Bank bevorschusst werden. Akzept- (Remboursakkreditive) dienen dazu, dem Importeur Zahlungsfrist zu gewähren, während der er die Ware evtl. schon verkaufen und aus dem Erlös das Akzept einlösen kann (Selfliquidating). Er erspart sich dadurch eine (meist teurere) Zwischenkreditaufnahme bei seiner Bank. Der Exporteur als Begünstigter kann verlangen, dass die von ihm auf den Importeur, die Akkreditiv- oder die Korrespondenzbank gezogene Tratte mit dem Akzept versehen an ihn retourniert wird. Der Exporteur kann das Akzept seiner Bank zur Gutschrift per Verfalltag oder zur Diskontierung übergeben. Beim Akzeptakkreditiv laufen die Wechsel meist über 60-180 Tage. Beim Negoziierungsakkreditiv, das dem CLC im Wesentlichen entspricht, zieht der Begünstigte Sicht- oder Nachsichttratten auf entweder den Akkreditivauftraggeber oder einen anderen im Akkreditiv benannten Bezogenen (ausser der eröffnenden Bank). Die eröffnende Bank verpflichtet sich, diese Tratten - und zwar ohne Rückgriff (without Recourse) auf den Wechselaussteller und/oder gutgläubige sonstige Inhaber (andere Banken) - zu bezahlen oder für die Negoziierung und Bezahlung durch eine andere Bank zu sorgen. Auch hier muss der Begünstigte die vorgeschriebenen Dokumente vorlegen und die Akkreditivbedingungen erfüllen. Mit der Avisie- rungdes Negoziierungsakkreditiv erhält der Exporteureine Ankaufszusage für die Dokumente. Die negoziierende Bank handelt nicht als Akkreditivstelle im Auftrage der Akkreditivbank, sondern kauft die Dokumente nach eigenem Ermessen an, wobei sie sich meist vorbehält, den von ihr gezahlten Betrag vom Exporteur zurück zu verlangen, falls ihr der Gegenwert von der Akkreditivbank nicht zufliessen sollte. - 8. Übertragbare und nicht übertragbare Akkreditive: Übertragbare Akkreditive sind auf spezif. Bedürfnisse des internationalen Handels ausgerichtet. Da der aus einem Akkreditiv begünstigte Exporteur die Ausfuhrgüter oft nicht selbst produziert, sondern sie von einem inländischen oder ausländischen Produzenten als Zulieferer bezieht, kann sich ergeben, dass er seine Rechte aus dem Akkreditiv an Letzteren abzutreten wünscht, vor allem, wenn der Exporteur seinerseits keine finanziellen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises an den Zulieferer verwenden will, diesem aber Sicherheit für die Bezahlung seiner Forderung geben muss. So ist beim übertragbaren Akkreditiv der Begünstigte berechtigt, die zur Zahlung oder Akzeptierung oder j ede zur Negoziierung berechtigte Bank zu ersuchen, das Akkreditiv im Ganzen oder teilw. einem oder mehreren Dritten (Zweitbegünstigte) verfügbar zu stellen. Übertragung ist nur möglich, wenn es von der eröffnenden Bank ausdr. als übertragbar (Transferable) bez. ist. Es kann nur einmal übertragen werden, und dies - mit geringfügigen Ausnahmen - nur zu im Originalakkreditiv angegebenen Bedingungen. Teile eines übertragbaren Akkreditivs, die insg. den Totalbetrag des Akkreditivs nicht übersteigen, können auch getrennt übertragen werden, sofern nicht Teilverschiffungen untersagt sind (Teilübertragung). Ursprungs- und Übertragungsakkreditiv müssen mit gleichen Dokumenten eingelöst werden. Wenn der Zwischenhändler - was aus Konkurrenzgründen gelegentlich vorkommt - vermeiden will, dass Käufer und Produzent (Zulieferer) bekannt werden, muss er von Letzterem neue Dokumente anfordern, die keine Rückschlüsse auf ihn ermöglichen; auch dürfen die Dokumente nicht den Namen des Endkäufers benennen. Beim nicht übertragbaren Akkreditiv ist der Begünstigte ledigl. berechtigt, seinen Anspruch auf den Erlös aus dem Akkreditiv abzutreten. - 9. Letter of Credit (LC) und Commercialletter of Credit (CLC): Der LC entspr. dem Dokumentenakkreditiv, und zwar auf Grund der Einreichung der vorgeschriebenen Dokumente zusammen mit Sicht- oder Nachsichttratten der Variante des Negoziierungsakkreditivs. Wenn dem Begünstigten in Abweichung von einem nur bei einer bestimmten Bank zahlbaren Dokumentenakkreditiv die freie Wahl zusteht, Tratten und Dokumente jeder beliebigen Bank zur Negoziierung anzubieten - die hierzu allerdings frei ist -, also die Funktion der Zahlstelle zu übernehmen, so liegt ein CLC vor. Seitens der eröffnenden Bank stellt er eine Openinvitation an jede Bank dar, die zur Negoziierung der ihr angebotenen Dokumente auf der Basis eines Kreditbriefes bereitist. Ist der CLC nur bei bestimmten Banken zahlbar, liegt ein Restricted Commercialletter of Credit vor. Fester Bestandteil jedes LC ist die Bonafide-Hol-derklausel, durch die sich die eröffnende Bank dem Trattenaussteller, jedem Indossanten und gutgläubigen Erwerber gegenüber unwiderruflich verpflichtet, die auf Grund des LC ausgestellte Tratte, die von ordnungsgem. (d.h. den Bedingungen des LC entspr.) Dokumenten begleitet wird, zu bezahlen. Ausser den behandelten Differenzierungen der Akkreditivarten vor allem nach der Art der zwischen den beteiligten Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen existieren gewisse banktechnische Besonderheiten und Unterschiede bei der Ausgestaltung von Dokumentenakkreditiven, die in den ERA nicht behandelt werden, in der Praxis aber von gewisser Bedeutung sind, etwa: - 10. Revolvierende und nicht revolvierende Akkreditive: Revolvierende Akkreditive können nach Benutzung ohne weitere Formalitäten so lange automatisch jeweils wieder auf den ursprünglich Akkreditivbetrag aufgefüllt werden - meist innerhalb einer bestimmten Frist -, bis der anfänglich festgelegte Höchstbetrag erreicht ist. Anwendungsgebiet ist z. B. dauerhafter Rohstoffhandel zwischen 2 einander bekannten Geschäftspartnern, weiter Sukzessivlieferungsverträge, bei denen sich der Käufer in bestimmten Zeitabschnitten Teilmengen einer bestellten Ware liefern lässt, wobei das revolvierende Akkreditiv jeweils den Wert der Teillieferungen abdeckt. Das (übliche) nicht revolvierende Akkreditiv erlischt nach seiner vertragsgemässen Ausnutzung. -11. Kumulative und nicht kumulative Akkreditive: Revolvierende können kumulative Akkreditive sein, wobei Beträge aus nicht oder nicht voll ausgenutzten Tranchen zu den verbleibenden Tranchen hinzugefügt werden können. Bei nicht kumulativen Akkreditiven verfallen nicht rechtzeitig benutzte Teilbeträge endgültig. - 12. Packing-, Anti-cipatorycredits: Die unter dieser Bez. zusammengefassten verschiedenen Akkreditivarten sind vor allem für die spe-zif. Bedingungen von Exporten bestimmter Rohstoffarten aus bestimmten überseeischen Gebieten entstanden. Sie sind mit Vergabe von Vorschüssen an den Exporteur als Verkäufer verbunden und weisen dies in Form bestimmter Klauseln aus. Akkreditive mit Redclause enthalten eine Ermächtigung der ausländischen Bank unter Haftung der Akkreditiv eröffnenden Bank, dem Exporteur schon vor Einreichung der Dokumente Blankovorschüsse zur Finanzierung des Einkaufs oder auch der Herstellung der von ihm zu liefernden Waren zu gewähren. Der Verkäufer muss sich verpflichten, der Vorschuss gebenden Bank die im Akkreditiv verlangten Dokumente fristgerecht nachzuliefern. Akkreditive mit Greenclause werden vor allem verwendet, wenn zu exportierende Ware vor der Verschiffung noch eingelagert werden muss; in diesem Fall werden Vorschüsse an den Exporteur auf gedeckter Basis gewährt, vor allem gegen Übergabe des Lagerscheins, der dann nach erfolgter Verschiffung der Waren gegen die regulären Versanddokumente ausgetauscht wird. - 13. Gegenakkreditive, Back-to-Back-Credits, Credit Dos-a-Dos: Liegt ein nicht übertragbares Akkreditiv vor bzw. ist Akkreditivübertragung unzweckmässig oder von Zulieferern abgelehnt, können die gewünschten Wirkungen der Übertragung durch Stellung eines Gegenakkreditivs erreicht werden. Der Begünstigte des Hauptakkreditivs ist Auftraggeber des Gegenakkreditivs. Oft auch als Unteroder Zwischenakkreditiv bez. Dient vor allem dem Grenzen überschreitenden Zwischenhandel. Das zu Gunsten eines Zwischenhändlers eröffnete Hauptakkreditiv, das Verkaufsakkreditiv, stellt für seine Hausbank die Kreditunterlage für die Eröffnung des Gegenakkreditivs, des Einkaufsakkreditivs dar, das zu Gunsten des bzw. der Zwischenhändler des Lieferanten ausgestellt wird. Der Zwischenhändler braucht auf diese Weise den Akkreditivbetrag, anders als sonst erforderlich, weder vorzuleisten noch besonders abzusichern, vorausgesetzt, der Bank reicht das Verkaufsakkreditiv zu seinen Gunsten als Sicherheit aus. Auf diese Weise wird also zwischen dem zu Gunsten des Zwischenhändlers eröffneten Akkreditiv und dem in seinem Auftrag zu Gunsten des Lieferanten erstellten Akkreditiv wirtschaftlich kreditmässige Verbindung realisiert. Haupt- und Gegenakkreditiv bleiben rechtlich allerdings unabhängig voneinander. Die das Gegenakkreditiv eröffnende Bank muss sicher sein, dass eine Änderung des Hauptakkreditivs ohne ihre Zustimmung ausgeschlossen ist. Das Gegenakkreditiv, das meist unwiderruflich gestellt ist, muss den Bedingungen des Hauptakkreditivs entsprechen. Meist wird ein Gegenakkreditiv dann verwendet, wenn der Exporteur mehrere Vorlieferer hat, sodass die nach den Einheitlichen Richtlinien zulässige einmalige Akkreditivübertragung nicht ausreicht. Der Vorlieferer der Exportware erhält die Sicherheit, dass der Exporteur die Ware auch abnimmt und den Kaufpreis zahlt.



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