Dokumentenakkreditivfunktionen
Wesentliche Funktionen, die das Dokumentenakkreditiv erfüllt bzw. erfüllen kann, sind: 1. Zahlungsfunktion: Das Akkreditiv ist zunächst Instrument der internationalen Zahlungsabwicklung. Die Akkreditivklausel verpflichtet die Beteiligten, den vorgeschriebenen Weg der Zahlungsabwicklung einzuhalten. Für den Käufer (Importeur) heisst dies, dass er das Akkreditiv gem. Akkreditivklausel zu stellen hat. Da die Akkreditivstellung zahlungshalber erfolgt, wird das zu Grunde liegende Handelsgeschäft nicht durch die Akkreditivstellung erfüllt, sondern erst durch Zahlung des Akkreditivbetrags. Der Verkäufer (Exporteur) muss seine Kaufpreisforderung durch Benutzung des Akkreditivs realisieren; mittelbare Inanspruchnahme des Käufers oder solche auf anderem Wege ist ihm nicht erlaubt, solange er nicht versucht hat, Zahlung von der Bank zu erhalten bzw. bevor das Akkreditiv nicht abgelaufen ist.
2. Sicherungsfunktion: Im internationalen Handelsgeschäft haben Käufer und Verkäufer gesteigerte Sicherungsbedürfnisse, was die verschiedensten Ursachen haben kann (mangelndes Vertrauen in die Bonität des Geschäftspartners, Gefahr staatlicher Eingriffe, Länderrisiken usw.). Dabei ist normalerw. die Sicherung seiner Kauft
..rung für den Exporteur das vorrangige Problem. Der Grad seiner Sicherstellung, also der Absicherung des Kreditoder Bonitätsrisikos, ist abhängig von den Verpflichtungserklärungen, die die Akkreditivbeteiligten ihm gegenüber abgegeben haben. Das politische Risiko, das unabhängig von der Person des Käufers und dessen Bonität existiert, kann auch durch ein unwiderrufliches Akkreditiv nicht abgedeckt werden, da per staatlichem Eingriff der Transfer von Geldbeträgen ins Ausland eingeschränkt oder unterbunden - evtl. zeitw. - wird. Völlig gegen das politische Risiko geschützt bleibt der Exporteur letztlich nur, wenn eine in seinem Lande domizilierende Bank das Akkreditiv bestätigt (bestätigtes Akkreditiv). Allerdings kann es nicht Aufgabe der Banken sein, politische Risiken durch Bestätigung von Akkreditiven aus politisch problematischen Ländern zu übernehmen. Deren Übernahme gehört allenfalls zum Tätigkeitsbereich von Exportkreditversicherern.
3. Kreditfunktion: Die dem Akkreditiv in seinen praxisüblichen Formen immanenten Absicherungsvorkehrungen lassen es auch zu einer wichtigen Grundlage für Aussenhandelskredite werden (Instrument der eigentlichen Aussenhandelsfinanzierung i. e. S.)
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|