abstraktes Schuldversprechen
Vertrag, mit dem eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass allein das Schuldversprechen die Verpflichtung selbständig ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft begründen soll. Dieses Versprechen bedarf der Schriftform, sofern nicht für das Schuldverhältnis eine strengere Form (Formvorschrift) vorgesehen ist (§780 BGB). Ein a. S. liegt z. B. beim Dokumentenakkreditiv und beim Wechsel vor. Sein Vorteil liegt in der günstigeren Beweisposition für den Gläubiger, der seinen Anspruch im Prozess allein durch Vorlegung der Urkunde begründen kann.
Im Bankwesen vielfältig vorkommender Vertrag, durch den einseitig eine Verpflichtung übernommen oder ein Recht übertragen wird als Schuldversprechen, das unabhängig von einem der Zahlungspflicht zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft zu erfüllen ist, gleichgültig, ob zustande gekommen, rechtsgültig, vertragsgerecht usw. oder nicht. Erforderlich ist i. d. R. Schriftform, manchmal auch öffentliche Beurkundung (Notar, Gericht). Arten: Wechsel, Scheck, Akkreditiv u. a.. Ggs.: akzessorisches Schuldversprechen, kausaler Vertrag.
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