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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Dokumentenakkreditivabwicklung

Vorgänge: 1. Auftrag des Importeurs zur Eröffnung des Akkreditivs: Er muss in seinem Auftrag u. a. als zu detaillierende Angaben machen: Art, Übermittlung, Betrag, Verfall, Begünstigter, Benutzbarkeit, Avisierung des Akkreditivs, Verladungseinzelheiten, Dokumente, Ware nach Art, Menge und Preis, Lieferungsbedingungen, Vorlagefristen der Dokumente. 2. Akkreditiveröffnung durch die Bank des Importeurs: Auf Grund der Weisungen ihres Kunden eröffnet die Importeurbank das Akkreditiv. Zugleich beauftragt sie eine andere Bank (meist im Lande des Exporteurs oder in Drittland), dem Begünstigten das Akkreditiv zu avisieren. Die Akkreditiveröffnung erfolgt brieflich o.a., mittels elektronischer Medien oder durch Telekommunikation z.B. über S.W.I.F.T.; im letzteren Fall folgt meist briefliche Bestätigung nach, die dann massgeblich ist. Das nunmehr eröffnete Akkreditiv muss eindeutig angeben, ob es durch Sichtzahlung, hinausgeschobene Zahlung (Deferredpayment), Akzeptleistung oder Negoziierung benutzbar ist. Es muss die Bank benennen, die zur Bezahlung, Trattenakzeptierung oder Negoziierung ermächtigt ist (es sei denn, das Akkreditiv lässt Negoziierung durch jede Bank zu (CLC). Das Akkreditiv muss genau bezeichnen, gegen welche Dokumente Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung erfolgen soll. Es muss ein Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente zwecks Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung aufweisen. Die Dokumente müssen grunds. spätest. am Verfalltag präsentiert werden. Neben dem Verfalldatum für die Dokumentenvorlage soll jedes Akkreditiv, das ein Transportdokument vorschreibt, auch eine exakt bestimmte Frist ab Ausstellungsdatum des Transportdokuments nennen, während der die Dokumente zur Bezahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vorgelegt werden müssen. Bei Nichtfixierung einer derartigen Frist weisen Banken Dokumente zurück, die ihnen später als 21 Tage nach Ausstellungsdatum des Transportdokuments vorgelegt werden. Später als per Verfalldatum des Akkreditivs dürfen Dokumente jedoch in keinem Fall vorzulegen sein. Die eingeschaltete Bank hat zwar keine Beratungspflicht bei Abfassung der Akkreditivbedingungen, etwa unter dem Aspekt ihrer Zweckmässigkeit. Jedoch muss die Bank Hinweise darauf geben, dass sie erkennt, dass die vom Akkreditivauftraggeber gewünschten Akkreditivbedingungen offens. fehlerhaft, widersprüchlich oder unvollständig sind. Darüber hinaus gehört es zum Selbstverständnis einer Bank als umfassender Berater ihrer Kunden, diese auch in Aussenhandelsangelegenheiten wie der korrekten und zweckmässigen Akkreditivabfassung umfassend beratend zu unterstützen. Im Übrigen liegt detailliertere Prüfung von Akkreditivbedingungen, ggf. auch der Ordnungsmässigkeit des zu Grunde liegenden Warengeschäfts, im eigenen Interesse einer Bank -neben Aspekten ihres Standing -, wenn sie mit dem Kunden etwa in Kreditbeziehungen steht: Obwohl das Akkreditiv abstrakt und selbstständig ist, muss eine Bank seine Eröffnung verweigern, wenn sie erkennt, dass das Warengeschäft nach den in ihrem Lande geltenden Gesetzen rechts- oder sittenwidrig ist. Bei Annahme des Akkreditivauftrags ist die Bank verpflichtet, dem Begünstigten, der ihr vom Auftraggeber vorgeschrieben ist, Mitteilung von der Akkreditiveröffnung zu machen bzw. ihm die Eröffnung durch eine andere Bank avisieren zu lassen. Sind die vom Auftraggeber erteilten Weisungen unvollständig oder unklar, kann die beauftragte Bank dem Begünstigten unverbindlich von Eröffnung, Bestätigung und Avisierung Kenntnis geben. In der Annahme des Akkreditiveröffnungsauftrages durch eine Bank liegt im Zweifel nicht Kreditvergabe. Eröffnung und Bestätigung eines unwiderruflichen Akkreditivs begründen für die betr. Bank gegenüber dem Begünstigten eine feststehende Verpflichtung zum Erbringen der im Akkreditiv ausdr. bez. Leistungen. Zu berücksichtigen ist, dass Akkreditive ihrer Natur nach von den Kaufverträgen abgetrennte Geschäfte, die Akkreditivverpflichtungen losgelöst vom Grundgeschäft sind (abstraktes Schuldversprechen). Rechtlich wird das Akkreditiv international als garantieähnliche Verpflichtung behandelt, in dem Sinne, dass die Leistungspflicht der Bank allein von fristgemässer Einreichung ordnungsgemässer Dokumente abhängig ist. 3. Prüfung der Dokumente: Die eingeschalteten Banken müssen sämtliche Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich zu vergewissern, dass sie in ihrer äusseren Aufmachung den Akkreditivbedingungen entspr. Ist dies der Fall, hat die im Akkreditiv benannte Bank wegen ihrer Akkreditivleistung - Zahlung, Übernahme der Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung -Anspruch auf Aufwendungsersatz (Rembours) und Aufnahme der Dokumente gegenüber der Akkreditiv eröffnenden Bank. Letztere prüft die Dokumente, weil sie dazu aus Geschäftsbesorgungsvertrag dem Akkreditivauftraggeber verpflichtet ist und sie von Letzterem nur dann Leistung verlangen kann, wenn die Dokumente akkredi-tivgem. sind. Dokumentenprüfung ist eine der Hauptpflichten der mit der Auszahlung aus dem Akkreditiv beauftragten Bank, beherrscht vom Grundsatz der Dokumentenstrenge. Dass die Bank sich auf die rein formelle Prüfung beschränkt, ist kein Mittel für die Erleichterung hins. ihrer Funktion bzw. keine Freizeichnungsklausel. Darin kommt vielmehr das grundlegende Wesen des Akkreditivs zum Ausdruck, das laut ERA seiner Natur nach vom zu Grunde liegenden Warengeschäft unabhängig ist. Alle Akkreditivbeteiligten befassen sich nur mit Dokumenten, nicht jedoch mit Waren, was Aufgabe allein von Ex- und Importeur bleibt. Gerade auf die i.Zusam-menh. m. der Dokumentenprüfung entwickelte Dokumentenstrenge ist die grosse Bedeutung des Akkreditivverkehrs im Aussenhandel zurückzuführen. Was aufnahmefähige Dokumente betrifft, so wird nach dem Grundsatz der Dokumentenstrenge die Feststellung, ob die eingereichten Dokumente mit den Akkreditivbedingungen übereinstimmen, in der Praxis auf Grund von 2 Hauptkriterien konkretisiert: a) Vollständigkeit, sowohl bezogen auf die in den Akkreditivbedingungen benannten als auch die Zahl der Exemplare (Fullset); sind sie unvollständig, kann der Begünstigte u.U. eine Bankgarantie stellen; b) äusserliche Ordnungsmässigkeit (on their Face); c) Übereinstimmung untereinander, d.h. sie dürfen sich in ihrer äusseren Aufmachung nicht widersprechen. Allerdings ist in den ERA festgelegt, dass Banken keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit übernehmen, zudem auch nicht für Bez., Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der durch die Dokumente vertretenen Waren. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung bestimmt, wann der begünstigte Exporteur die Leistung aus dem Akkreditiv bekommt: Ergeben sich nach dem abschliessenden Ergebnis der Dokumentenprüfung keine Beanstandungen, hat der Begünstigte beim Sichtakkreditiv, das bei der avisierenden Bank zahlbar gestellt ist, Anspruch auf sofortige Zahlung; ist es bei der eröffnenden Bank zahlbar gestellt, kann die Bank des Begünstigten die Dokumente ankaufen bzw. bevorschussen. Ergeben sich Beanstandungen in Form nur geringfügiger Unstimmigkeiten, kann die avisierende Bank die Auszahlung unter Vorbehalt vornehmen; sind Unstimmigkeiten erheblich, kann sie die Auszahlung zurückstellen, bis die Akkreditiv eröffnende Bank oder der Importeur die Dokumente aufgenommen haben; auch kann die Bank die Dokumente zum Inkasso hereinnehmen. Weist die Bank wegen erheblicher Mängel die Dokumente zurück, erlischt dadurch das Akkreditiv nicht; vielmehr muss sie innerhalb der Gültigkeitsdauer die Nachreichung ordnungsmässiger Dokumente zulassen. Die Verpflichtung der eröffnenden bzw. bestätigenden Bank kann nach den ERA je nach vorgeschriebener Abwicklungsart darin bestehen, a) zu zahlen oder zahlen zu lassen, b) Tratten zu akzeptieren oder die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten und deren Einlösung zu übernehmen, c) Sicht- oder Nachsichttratten ohne Regress anzukaufen bzw. zu negoziieren oder für Ankauf bzw. Negoziierung zu sorgen. Die Verpflichtung der Akkreditiv- bzw. der bestätigenden Bank muss also nicht immer ledigl. in einer Zahlung bestehen, sondern das Leistungsversprechen kann auch die Verpflichtung zur Akzeptierung oder zur Negoziierung bzw. die Übernahme der Verantwortung dafür durch andere Banken zum Inhalt haben.



 
Weitere Begriffe : Operative Planung | Refinanzierungsregister | Kommunikationsfluss
 
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