Dokumentenakkreditiv, rechtliche und vertragliche Regelungen
Für das Dokumentenakkreditiv finden sich kaum abgeschlossene gesetzliche Regelungen im Zivil- oder Handelsrecht der Staaten. Daher kommen als Rechtsgrundlagen zur Behandlung und Beurteilung von Akkreditiven im nationalen Bereich ledigl. die in den jeweiligen Landesgesetzen enthaltenen Bestimmungen des Zivil- und/oder Handelsrechts zum tragen. Diese haben sich indessen für die Abwicklung des Akkreditivverkehrs insg. - schon auf Grund ihrer Differenziertheit untereinander - als unzureichend herausgestellt; aus diesem Grunde stützt sich die heutige Abwicklung und Ordnung des internationalen Akkreditivverkehrs vor allem auf von der Praxis selbst entwickelte Begriffe, Formen und Regeln. Unter solchen internationalen Regelungen sind in erster Linie die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) zu nennen, die erstmals 1933 unter massgeblicher Mitwirkung der IHK aufgestellt und bis heute mehrfach revidiert worden sind. Heute sind den Empfehlungen zur Annahme der ERA die Bankenverbände usw. bzw. Banken nahezu aller Länder gefolgt. Dennoch ist die Rechtsnatur der ERA umstritten. Doch ist nicht zu bezweifeln, dass die ERA zumind. in wesentlichen Teilen international festgestellter Handelsbrauch sind. Dies bedeutet zugleich, dass unter den in Frage kommenden Vertragspartnern ausdr. Vereinbarung über ihre Geltung nicht erforderlich ist. Weitere internationale Regelung sind die Standardformeln für die Eröffnung von Dokumentenakkreditiven, ebenfalls von der IHK entwickelt und zur Anwendung empfohlen. Die Standardformeln sollen Missverständnisse hins. der Akkreditivtexte vermeiden helfen und stellen eine zusätzliche Vereinheitlichung der Geschäftsabwicklung dar.
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