Dokumentenakkreditiv als Kreditinstrument
Das Dokumentenakkreditiv hat im internationalen Zahlungsverkehr mehrere Funktionen (Sicherstellung von Zah-lungs- und Lieferverpflichtungen); es enthält - vor allem in seiner üblichen unwiderruflichen Form - auch Kreditelemente. Kreditvergabe kann sich einmal in Form sehr kurzfristiger Postlaufkredite ergeben, insb. wenn die Dokumente an Banken in überseeischen Ländern versandt werden und dort die Verrechnung des Gegenwertes erfolgt. Bestimmte Akkreditivarten beinhalten zudem explizit einen Finanzierungsvorgang. So werden durch ein Akzeptakkreditiv für einen Exporteur günstige Diskontierungsmöglichkeiten geschaffen: I. d. R. ist die Akkreditivoder die auszahlende Bank selbst bereit, die Tratten zu diskontieren; andernfalls bekommt der Exporteur hierbei leicht veräusserliche Bankakzepte, mit denen er z. B. den seinerseits dem Besteller gewährten Kredit (Ziel) refinanzieren kann. Auch in dem Fall, in dem die Akkreditivbedingungen ledigl. ein Negoziierungakkreditiv als Ziehung auf den Kunden vorsehen, hat der Exporteur doch noch die Möglichkeit einer relativ kostengünstigen Mone-tisierung seiner Forderung, wenn sich nicht bereits die Akkreditivbank zur Diskontierung bereit erklärt. I. d.R. ist die konkrete Akkreditiveröffnung vom Importeur zu initiieren, der seiner Bank bei der Auftragserteilung in Höhe des Gegenwertes in bar oder im Rahmen seiner Kreditlinie Sicherheit stellen muss. Des Weiteren hat sich im Akkreditivgeschäft i. S. eines (Kredit-) Finanzierungsgeschäfts, bedingt durch branchenspezif. Erfordernisse, eine Vielfalt besonderer Akkreditivklauseln herausgebildet, auf deren Basis in bestimmten Fällen Bevorschussungen erfolgen. So sind Packing- oder Anticipato-rycredits Akkreditivarten, die Klauseln enthalten, auf Grund derer die Bank im Lande des Exporteurs berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, dem begünstigten Exporteur das Akkreditiv unter Haftung der Akkreditiv stellenden Bank bis zu einer bestimmten im Akkreditiv vorgeschriebenen Höhe zu bevorschussen. Dieser Vorschuss dient dazu, dem Exporteur die liquiden Mittel zur Verpackung und zum Versenden der Ware zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um einen echten Kredit im Rahmen des Akkreditivs. Zur näheren Bez. des unter einem Anticipato-rycredit gewährten Vorschusses haben sich bestimmte Formeln herausgebildet, die entspr. den teilw. dafür verwendeten Farbgebungen in den Formularen als Akkreditive mit Red- und Greenclause bez. werden. Der Unterschied zwischen beiden ist nicht immer eindeutig; teilw. wird mit Redclause ein dinglich zusätzlich abgesicherter Vorschuss bez., während Greenclause für einen solchen steht, der ohne dingliche Sicherheit gegen die Verpflichtungserklärung des Exporteurs gewährt wird, umgehend die Ware zu versenden und der Bank akkreditivgemässe Dokumente einzureichen. Durch Packingcredits, die stets auf Veranlassung des Importeurs gewährt werden, wird ein Exporteur in die Lage versetzt, Einkäufe zu tätigen, diese zu einer grösseren Ladung zusammenzufassen und versandfertig zu machen. Kommt der Exporteur seiner Verpflichtung, die im Akkreditiv geforderten Dokumente innerhalb der Geltungsdauer einzureichen, nicht nach, so haftet der Importeur. Daher werden Anticipatorycredits i. d. R. nur dann verfügbar gemacht, wenn der Exporteur Tochtergesellschaft oder auch Vertreter bzw. Agent des Importeurs im Exportland ist, der Importeur somit unmittelbares Eigeninteresse an der reibungslosen finanziellen Abwicklung des Geschäfts hat. Natürlich ist die Bank, die hier durchleitend tätig ist, verpflichtet, die Zweckbindung ihres Vorschusses zu beachten, d.h. ihn nur zur Abwicklung des betr. Exportgeschäfts auszuzahlen. Bei allen Akkreditivarten kann die Auszahlung als Finanzierungshilfe für den Exporteur gesehen werden, da dieser liquide Mittel erhält, sobald er akkreditivgemässe Dokumente bei der Zahlstelle einreicht. Bei Nachsichtakkreditiven gilt dies für die Diskontierung der Akzepte. Der schnelle Zahlungserhalt fällt vor allem dann ins Gewicht, wenn eine Zahlstelle im Lande des Exporteurs eingeschaltet ist: verkürzte Finanzierungsdauer und verringerte Finanzierungskosten. Ist die Akkreditivbank zugleich Zahlstelle, ist es das Interesse des Exporteurs, den Akkreditivgegenwert bereits bei Dokumenteneinreichung von der Bank zu erhalten, bei der er die Dokumente einreicht, obwohl sie nicht zur Zahlung oder Akzeptleistung ermächtigt ist. Hierzu gehören die als Bevorschussung bzw. Diskontierung bez. Vorgänge. Verkauf der Tratten vor Akzepteinholung beim Importeur bzw. der bezogenen Bank ermöglicht dem Exporteur schnellere Verfügung über die Akkreditivsumme.
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