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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankgarantie

Verpflichtung einer Bank als Garant gegenüber dem Garantiebegünstigten für die finanziellen Nachteile und Schäden beim Ausbleiben eines bestimmten Erfolges einzustehen, und zwar unabhängig von den Rechten und Pflichten des Hauptschuldners. Die Bank haftet als Garant abstrakt und kann darum grundsätzlich keine Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht aus Gründen erheben, die mit dem zugrundeliegenden Geschäft der Außenhandelspartner zusammenhängen. In diesem Zusammenhang wird von der Abstraktheit des Garantieversprechens gesprochen. Die Gründe für die abstrakte Ausgestaltung der Garantie liegen insbesondere darin, daß die garantierende Bank am zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, und im Widerstreit der Interessen zwischen Garantieauftraggeber und Garantiebegünstigtem über die Erfüllung von im Grundgeschäft übernommenen Verpflichtungen ausschließlich gemäß den Garantiebedingungen agieren kann. In Deutschland fand die Garantie bis heute keine gesetzliche Ausgestaltung. So hat sich im Laufe der Zeit aufgrund der Handelspraxis in der Rechtsprechung ein überwiegend einheitliches, den Regelungsmangel ausgleichendes Verständnis herausgebildet. Danach beinhaltet eine Garantie die im Auftrag und für Rechnung des Garantieauftraggebers übernommene Verpflichtung der garantierenden Bank, gegenüber dem Garantiebegünstigten für die aufgrund des Ausbleibens eines bestimmten Erfolgs eintretenden finanziellen Nachteile in der Regel auf erstes Anfordern (mit oder ohne entsprechende Dokumente) einzustehen, und zwar unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung und dem rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts, aus welchem dem Garantienehmer der vorgenannte Erfolg geschuldet wird. Hierbei soll der Garant aber nicht den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Fall seines Ausbleibens einen finanziellen Ersatz leisten. Der Garantiebegünstigte kann somit sein Recht, wenn er die Voraussetzungen für gegeben hält, sofort und ohne Diskussion durchsetzen, ohne daß einem Anspruch Einreden oder Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden können. Im Verkehr mit dem Ausland häufig zu erstellende Garantien sind unter anderem: Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Gewährleistungsgarantie, Kreditsicherungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie und Zollgarantie.
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 1992 Einheitliche Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG) (ICC-Publikation Nr. 458/1) veröffentlicht, die Grundsätze der internationalen Bankgarantiepraxis wiedergeben. Zahlungsgarantie eines Kreditinstitutes im Auftrag eines Kunden zugunsten eines Dritten. Bankgarantien dienen zur Zahlungsabsicherung bei Abschluss von Kaufverträgen, Lieferungen und Leistungen, Gewährleistungen und sonstigen Zahlungsverpflichtungen. Sie sind insbesondere von Bedeutung zur Absicherung des Bestellers bei großen Bau- und Anlageprojekten (Anzahlungs-, Fertigstellungs- und Gewährleistungsgarantie) und werden hier fast ausschließlich auf erstes Anfordern (first Jemand) abgestellt. Die Bank sichert sich den Rückgriff gegen den Kunden durch einen Aval-Kreditvertrag bzw. -auftrag. Für die Übernahme dieser Garantie berechnet das Kreditinstitut eine Risikoprämie (Avalprovision). Je nach Bonität des Kunden kann diese unterschiedlich hoch sein. Abstraktes, d. h. unabhängig von einer zu Grunde liegenden Zahlungsverpflichtung bestehendes Zahlungsversprechen eines Finanzinstituts. Damit wird garantiert, dass die Gewährleistung bzw. Haftung dafür übernommen wird, dass ein bestimmter Erfolg eintritt bzw. ein bestimmter Schaden nicht eintritt. Im Außenhandel von besonderer Bedeutung; zur Absicherung von Zahlungsrisiken (Zahlungsgarantie) oder zur Begründung einer Ausfallhaftung im Falle einer nicht plangemäßen Abwicklung eines Geschäfts. Der Garant haftet selbstschuldnerisch, d. h. er kann keine Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht aus dem Grundgeschäft der Außenhandelspartner erheben. Er hat auf erstes Anfordern seine Zahlungspflicht zu erfüllen. S. Garantien im Außenhandel. Gegensatz: Bankbürgschaft.



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