Deutsche Bundesbank, statistische Erhebungen
Nach §18 BBankG ist die Deutsche Bundesbank berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbank und Notenbank (Deutsche Bundesbank, Funktionen) auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten i. S. des KWG Statistiken anzuordnen und durchzuführen. Ab 1999 wird diese Befugnis geprägt von der Einbindung der Bundesbank in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB): Zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben holt die Europäische Zentralbank (ESZB) mit Unterstützung der und möglichst durch die nationalen Zentralbanken, die dem ESZB angehören, die erforderlichen statistischen Daten ein. Die Datenerhebung kann periodisch wiederkehrend oder einmalig erfolgen. Die gewonnenen Informationen dienen (über rein statistische Zwecke hinaus) als Grundlage für (geld- und kreditpolitische) Analysen und Entscheidungen der EZB (Währungspolitik, Geldpolitik des ESZB). – Regelungen über die Anordnung von statistischen Erhebungen müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden; die Ergebnisse der Erhebungen können von der Bundesbank (aufgrund des Statistikgeheimnisses unter Anonymisierung der Daten) für allgemeine Zwecke publiziert werden. Dies erfolgt bislang teils im Bundesanzeiger, v. a. aber in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank und in den Statistischen Beiheften zu den Monatsberichten (Deutsche Bundesbank, Veröffentlichungen). – Die besonders bedeutsamen Bankstatistischen Gesamtrechnungen in der Europäischen Währungsunion werden von der Bundesbank im Berichtsteil der Monatsberichte auch kommentiert. – Die Bundesbank hat bislang folgende Erhebungen angeordnet (und zur Durchführung Richtlinien erlassen, die u. a. Vordrucke enthalten): Monatliche Bilanzstatistik (die gemäß §25 KWG zugleich als Monatsausweis gilt), vierteljährliche Kreditnehmerstatistik, jährliche Depotstatistik, Auslandsstatus der Banken, Statistik über ausländische Kreditinstitute im Mehrheitsbesitz deutscher Kreditinstitute, Kreditzusagenstatistik, Erhebung über Soll- und Habenzinssätze für ausgewählte Kredit- und Einlagearten (Zinserhebung, Zinsstatistik), Erhebung über die Ausgabe festverzinslicher Wertpapiere (Emissionsstatistik), Statistik über Kapitalanlagegesellschaften. – Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind nach §7 I 3 KWG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) mitzuteilen, soweit sie für die Erfüllung von dessen Aufgaben (§6 KWG) von Bedeutung sein können. Das Statistikgeheimnis ist insoweit eingeschränkt, wie in der jeweiligen Anordnung eine ausdrückliche Gestattung der Übermittlung von Einzelangaben enthalten ist. – Im Rahmen des ESZB legt eine Verordnung der EG den Kreis der berichtspflichtigen Personen (im Einklang mit dem bisherigen deutschen Recht) fest und regelt die gebotene Vertraulichkeit beim Umgang mit statistischen Daten näher. Die EZB soll allgemein auf eine Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von bank- bzw. währungsstatistischen Daten hinwirken (Art. 5 der Satzung des ESZB und der EZB). – Weitere Informationen unter www.bundesbank.de.
statistische Erhebungen der Deutschen Bundesbank.
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