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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotprüfungsbericht

Prüfungsbericht nach Abschluss der Depotprüfung. Aus ihm gehen neben Angaben zum Depotprüfer insb. der Umfang und die Ergebnisse der Prüfung hervor. Auf jeden Fall muss er Aufschluss geben, ob das Effekten- und Depotgeschäft ordnungsgem. betrieben worden ist, insb. gesetzlichen Vorschriften und bekannt gegebenen Hinweisen der BaFin über die materiellen Prüfungsergebnisse entsprochen hat. Er ist alsbald nach Abschluss der Depotprüfung zu erstatten und in je einem Exemplar BaFin und zuständiger Bundesbankfiliale zuzuleiten, sofern nicht auf Einreichung verzichtet wird. Der Depotprüfer hat über den Umfang der von ihm durchgeführten Prüfungshandlungen zu berichten. Er kann in seinem Prüfungsbericht auf frühere Prüfungsberichte, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen, verweisen, wenn sich keine Veränderungen ergeben haben. Der Prüfungsbericht muss jedoch in jedem Falle darüber Auf-schluss geben, ob das Effekten- und Depotgeschäft des geprüften Instituts ordnungsgemäss betrieben worden ist, insb. den gesetzlichen Vorschriften und den in der Anlage bekannt gegebenen Hinweisen der BaFin über die materiellen Prüfungserfordernisse entsprochen hat. Er muss Angaben zu folgenden Teilgebieten des Effekten-und Depotgeschäfts und zu den insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen sowie zu der innerbetrieblichen Organisation des geprüften Instituts enthalten: 1. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Sonder- und Sammel-, Drittverwahrung, Drittverwahrung bei ausländischen Kreditinstituten); 2. Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermächtigungen i. S. d. DepG; 3. Kommissions-, Kommissionsgeschäfte mit Selbsteintritt, Eigenhandel auf Grund von Kundenaufträgen einschl. der sich lt. HGB ergebenden Pflichten und der vertraglichen Verpflichtung, Kundenaufträge in zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien über die Börse zu leiten; 4. Übertragung des Eigentums gem. DepG unter Berücksichtigung der fristgerechten Erfüllung der Deckungsgeschäfte, insb. i. Hinbl. a. usancegemässe Auflösung der Aufgabe- oder Folgtscheine von Maklern; 5. Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses gem. DepG; 6. Depotbuchführung; 7. Depotabstimmung; 8. Angaben über den Umfang des Effekten- und Depotgeschäfts (Anzahl Kundendepots, Nennbetrag oder Stückzahl Kundenwertpapiere und Umsatz Effektengeschäft; 9. allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularwesen; 10. Prüfungskosten. Der Prüfungsbericht muss auch Angaben darüber enthalten, ob und wie das Institut seine Verpflichtungen nach §§ 128, 135 AktG erfüllt hat. Dabeiist auch auf folgende Punkte einzugehen: unvzgl. undvollständige Weiterleitung der Mitteilungen, Führungder Kontrollnachweise u.a.; schriftliche Unterlagen des Instituts über die Gründe, die zu seinen Depotstimm-rechtsausübungsvorschlägen geführt haben u. Ä. Ist ein Institut als Depotbank i. S. d. KAGG tätig, ist im Prüfungsbericht über diese Tätigkeit in einem besonderen Abschnitt zu berichten. Er muss enthalten: 1. Feststellungen über die Verwahrung von Wertpapieren eines Sondervermögens sowie die Bez. des Sperrdepots im Verwahrungsbuch und auf den die Wertpapiere umschliessenden Hüllen; 2. Prüfung der Zusammensetzung des Sondervermögens zu einem Stichtag während der Depotprüfung; 3. Feststellung etwaiger Belastungen; 4. lückenlose Prüfung der letzten Bestätigung der Anzeigen an die BaFin,soweit sie das Wertpapiervermögen betrifft. In dem Prüfungsbericht ist anzugeben, welche Zweigstellen geprüftworden sind und aus welchen Gründen von der Prüfungeiner Zweigstelle abgesehen worden ist. Der Prüfungsbericht ist dem geprüften Institut vom Depotprüfer auszuhändigen, wenn die Depotprüfung zu wesentlichen Beanstandungen keinen Anlass gegeben hat. Haben sich dage- gen wesentliche Beanstandungen ergeben oder besteht der Verdacht strafbarer Handlungen im Geschäftsbereich des Instituts, ist der Prüfungsbericht dem geprüften Institut nicht zu übergeben, sondern BaFin und zuständiger Bundesbankfiliale zuzuleiten.



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