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Deckungsgeschäft1. Deckungsanschaffung. 2. Wird ein bestimmtes Handelsgeschäft nicht erfüllt, kann in den in Frage kommenden Fällen die Gläubigerbank den Kauf (Deckungskauf) bzw. Verkauf (Deckungsverkauf) anderweitig vornehmen. Dies muss i. d. R. im Wege öffentlicher Versteigerung oder durch dazu öffentlich bestellte Handelsmakler erfolgen.
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Weitere Begriffe : Schichtung(sverfahren) | Erlebnis-Marketing | Unterführer | ||||||||||||||||||||||||||||
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