Deckungsfähigkeit, fortgeltende
Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, sind auch nach Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes weiterhin unbeschränkt deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18.07.2001 bestanden haben. Forderungen gegen die genannten Kreditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderungen nach dem 18.07.2001 und vor dem 19.07.2005 vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den 31.12.2015 hinausgeht.
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