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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verwahrung von Wertpapieren

Beim Verwahrungs- oder Depotgeschäft bewahren Banken für ihre Kunden Wertgegenstände aller Art, insbesondere Wertpapiere, auf. Dabei ist die Bank Verwahrer, der Kunde Hinterleger des Objekts, das Gegenstand des Verwahrungsgeschäftes ist. Nach Art der Verwahrung ist zwischen offenen und verschlossenen Depots zu unterscheiden. Beim offenen Depot übergibt der Kunde Wertpapiere seiner Bank unverschlossen zur Verwahrung, bei verschlossenen Wertgegenstände aller Art - auch Wertpapiere - verschlossen zur Aufbewahrung. Bei verschlossenen Depots nimmt die Bank vom Inhalt, also den aufbewahrten Gegenständen, keine Kenntnis. Für die Verwahrung von Wertpapieren ist das offene Depot von eigentlicher Bedeutung. Nur auf dieses finden die Bestimmungen des Depotgesetz Anwendung. Verwahrer sind Kaufleute, denen im Betrieb ihres Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden (insbesondere Banken); darüber hinaus gilt das Gesetz für Wertpapiersammelbanken.



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