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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotprüfer

Für die gesetzliche Depotprüfung zuständige Personen. Zu Depotprüfern können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und genossenschaftliche Prüfungsverbände bestellt werden. Sie werden von der BaFin bestellt, sofern diese nicht die Bestellung in Einzelfällen der Bundesbank übertragen hat. Sie haben das Recht, im Rahmen ihres Auftrages Einsicht in sämtliche Bücher und Schriften des Instituts zu nehmen und von diesem und den Mitgliedern seiner Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für eine ordnungsgemässe Depotprüfung erforderlich sind. Sie sind auch berechtigt, zur Depotprüfung auf die ausserhalb des eigentlichen Effekten- und Depotgeschäfts liegenden Geschäftsvorgänge zurückzugreifen, Einsicht in die internen Revisionsberichte zu nehmen und erforderlichenfalls das Institut zu veranlassen, von dritten Personen Auskünfte und Erklärungen einzuholen. Weigert sich das Institut, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wird der Prüfer in anderer Weise an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert, so hat er darüber der BaFin und der zuständigen Bundesbankfiliale unvzgl. zu berichten.



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