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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotabstimmung

Erfolgt einmal jährlich zwischen depotverwahrender Bank und Kunde. Aufgrund des Depotauszuges wird von dem Kunden verlangt, dass er bei Unkorrektheiten umgehend widerspricht. Ansonsten ist die Aufstellung von ihm (stillschweigend) genehmigt. Depotführende Kreditinstitute müssen nach den Richtlinien für die Depotprüfung (mindestens) einmal jährlich die Depotbestände mit den Depotkunden durch Übersendung von Depotauszügen abstimmen. Neben den vorgeschriebenen Angaben (Nennbetrag/Stückzahl, Wertpapierbezeichnung, Verwahrungsart) bieten die Depotbanken ihren Kunden (überwiegend) Zusatzinformationen (Kurswerte/Steuerkurse) an. Die besondere Art des Wertpapiereigentums (z. B. Sondereigentum, schuldrechtliche Ansprüche, Lieferansprüche, Mängelstücke, Sperren u. Ä.) muss aus den Auszügen für den Kunden klar ersichtlich sein. Wertpapierdepots sind durch einen Wertpapierverwahrer mind. einmal jährlich mit den Depotkunden durch Übersendung von Depotauszügen abzustimmen. Den Depotauszügen muss der Bestand des Depots zum Abstimmungstag einwandfrei zu entnehmen sein. Die der Bank anvertrauten Wertpapiere müssen einzeln mit ihrem Nennbetrag oder der Stückzahl, der genauen Bez. der Wertpapierart einschl. ihrer Merkmale und der Verwahrungsart darin aufgeführt werden. Daneben ist eine Fülle weiterer Einzelheiten für den Depotkunden kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Banken, die ihren Kunden Depotscheine zuleiten. Depots, die unverändert seit dem letzten Abstimmungstag aufbewahrt werden und deren Kurswerte einen bestimmten Höchstbetrag am Abstimmungstag nicht überschreiten, können mit den Hinterlegern in längst. 3-jährigen Zeitabständen abgestimmt werden. Depotauszüge, die nicht versandt werden konnten bzw. deren Versendung im Interesse der Depotinhaber unterlassen worden ist, können, sofern der Depotbestand unverändert geblieben ist, bei der folgenden Depotabstimmung durch einen entsprechenden Vermerk als für diesen Abstimmungstag ebenfalls gültig ergänzt werden. Die Ausfertigung neuer Depotauszüge ist in diesem Falle nicht erforderlich. Auf ein Depotanerkenntnis kann nur unter einer Reihe strikter Voraussetzungen, die die BaFin in einer Anlage zu den Depotprüfungsrichtlinien bekannt gemacht hat, verzichtet werden.



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