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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Depotanerkenntnis

Bei der jährlichen Depotabstimmung mit dem Depotkunden kann auf ein Depotanerkenntnis unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden: 1. Die Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere, die Depotbuchhaltung und die Abwicklung von Aufträgen zum Kaufund Verkauf von Wertpapieren müssen funktionell getrennt sein. 2 Es muss sicher gestellt sein, dass die den genannten Anforderungen unterliegenden Geschäfte unbeschadet der sich aus dem Arbeitsablauf ergebenden Kontrollen internen Prüfungen durch Personen unterzogen werden, die nicht für die betreffenden Geschäfte verantwortlich sind. 3. Aus den Unterlagen müssen Art und Umfang der Revisionshandlungen ersichtlich sein. 4. Die Depotauszüge sind durch die Innenrevision oder andere Mitarbeiter, die nicht für das Wertpapiergeschäft verantwortlich sind, anhand der Depots auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. 5. Werden die Depotauszüge mittels computergestützter Verfahren erstellt, so muss durch Kontrollmassnahmen gewährleistet sein, dass für sämtliche Depots Depotauszüge ausgefertigt werden und dass in ihnen die Depotbestände richtig und vollständig angegeben sind. 6. Die Depotauszüge sind von Mitarbeitern, die nicht für das Wertpapiergeschäft verantwortlich sind, grunds. durch die Post versenden zu lassen. 7. Werden in Ausnahmefällen Depotauszüge dem Hinterleger oder dessen zum Empfang Bevollmächtigten in anderer Weise übermittelt, so muss die ordnungsgemässe Zustellung durch strenge Massnahmen (z. B. Übergabe gegen Quittung) gewährleistet sein. 8. Mitarbeiter der Bank dürfen nicht Postzustellungsbevollmächtigte für von der Bank verwaltete Kun-dendepots sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind von den Hinterlegern Depotanerkenntnisse einzufordern. Auf Grund des Depotauszugs wird von dem Kunden verlangt, dass er bei Unkorrektheiten umgehend widerspricht. Ansonsten ist die Aufstellung von ihm (stillschweigend) genehmigt. Von der für die Versandüberwachung zuständigen Stelle ist anhand der Unterschriftsproben zu prüfen, ob die Anerkenntnisse von den hierzu berechtigten Personen abgegeben worden sind. Fehlende Depotanerkenntnisse sind zumind. einmal jährlich schriftlich anzumahnen.



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