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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vielen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens zugrunde. Es handelt sich um das berühmt-berüchtigte „Kleingedruckte". Diese AGB sind die vorformulierten Bedingungen, die ein Kaufmann in der Regel allen seinen Verträgen zugrunde legt, die Dritte mit ihm eingehen. Der Kunde hat keinen Einfluss auf die Gestaltung der AGB. Und meist wird er durch solche Klauseln schlechter gestellt als nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings sind den Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer AGB auch gewisse Grenzen gesetzt. Denn die Anforderungen des AGB-Gesetzes müssen erfüllt werden. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es zu verhindern, dass der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird. So darf ein Verkäufer seine Gewährleistung (z. B. für Lautsprecherboxen, die eine Stunde nach dem Aufstellen andauernd ein lautes Knacken von sich geben) nicht abbedingen, d. h. nicht ausschließen. Also: Wer einen Vertrag abschließt, sollte sich unbedingt genauestens über die AGB seines Geschäftspartners informieren. Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 des »Gesetz(es) zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBGesetz)« vom 9. 12. 1976 (BGB113317, in Kraft getreten am1. 4. 1977) sind AGB »alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt«. Die AGB können ein vom Vertrag äußerlich gesondertes Klauselwerk sein oder in die VertragsUrkund e selbst aufgenommen werden. Den Gegensatz zu den AGB bilden die im einzelnen ausgehandelten Individualvereinbarungen. Während die vertragliche Geltung von AGBKlauseln sich nach dem AGBGesetz richtet, unterliegen IndividualVereinbarungen dem BGB, dem HGBund ggf. sonstigen einschlägigen Gesetzen. Bei der Kollision von Individualabreden und AGB haben erstere den Vorrang (§ 4 AGBGesetz). AGB werden nur unter den Voraussetzungen von § 2 AGBGesetz (ausdrücklicher Hinweis u. U. durchdeutlich sichtbaren Aushang, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis der anderen Vertragspartei mit ihrer Geltung) Vertragsbestandteil. Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 3AGBGesetz), unklare Klauseln werden zu Lasten der Verwender ausgelegt (§ 5 AGBGesetz). Außerdemunterliegen AGBKlauseln einer verschärften Inhaltskontrolle nach §§ 911 AGBGesetz, wobei die §§ 10 und 11 AGBGesetz keine Anwendungfinden auf AGB, die im Vertrag miteinem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb einesHandelsgewerbes gehört (§ 24 Nr. 1AGBGesetz). Abk.: AGB; für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen generell bei ihren Vertragsabschlüssen zugrunde legt. Die AGB der Banken (Fassung vom 1.1. 1986) legen die Rechte und Pflichten des Kunden und der Bank bei Bankgeschäften fest und sind neben den gesetzlichen Bestimmungen und Einzelabsprachen Bestandteil der Vereinbarungen, die jeder Kunde bei Abschluss eines Geschäftes mit seiner Bank trifft. Daneben bestehen besondere Bedingungen für einzelne Geschäftsarten, z. B. Scheck, Scheckkarte, Auslandsgeschäfte in Wertpapieren, Schliessfach u. a. m.



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