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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach deutschem Zivilrecht für Verträge vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags, das so genannte "Kleingedruckte", bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Je nach der Art der angebotenen Leistung werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch als Zahlungs-, Verkaufs-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen bezeichnet. Für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ist bedeutungslos welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Die gesetzlichen Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezwecken denjenigen zu schützen, dem der Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen vorlegt. Dabei sind folgende Fragen zu klären: Wann liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor? Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags bzw. rechtlich wirksam? Was sind die Folgen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen? Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor. Aber: Es ist meistens erlaubt, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist. D.h. Sie schreibt zwingend vor, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf. Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue Vertragstypen regeln, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender als der wirtschaftlich Stärkere einseitige Regelungen durchsetzen kann. Regelungen, die sich vom Gerechtigkeitsgehalt des Gesetzesrechts zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und unvertretbaren Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Geschichte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Während es ursprünglich Aufgabe der Rechtsprechung war, die einzelnen Klauseln im Falle von Sittenwidrigkeit für nichtig zu erklären, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur "Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)" spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben und seine Regelungen wurden ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in den §§ 305 - 310 BGB direkt ins BGB übernommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307 - 309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechender vorzunehmender Wertung unwirksam sind. § 307 BGB sieht vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Tiefgreifende Änderungen wurden mit der Reform nicht vorgenommen. Im Wesentlichen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Schuldrecht modernisiert und den EU-Vorgaben angepasst. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:
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Weitere Begriffe : Ausdifferenzierung | primacy effect | Internationaler Währungsfonds, Aufgaben | ||||||||||||||||||||||||||||
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