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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen

Die BaFin als rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und Bestandteil der Bundesverwaltung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des BMF, das für die Tätigkeit der BaFin politische Verantwortung trägt. Gegenstand der Rechts- und Fachaufsicht sind Recht- und Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns der BaFin. Soweit erforderlich, wendet das BMF die ihm zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel an. Neben Rechts- und Fachaufsicht weist das Fin DAG dem BMF als Aufgaben zu: 1. Teilnahme an den Sitzungen des Forums für Finanzmarktaufsicht; 2. Erlass und Änderung der Satzung der BaFin; 3. Genehmigung der Geschäftsordnung der BaFin und deren Änderung; 4. Entsendung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und 2 weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats; 5. Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats; 6. Bestellung der Mitglieder des Fachbeirats; 7. Wahrung der Aufgaben als oberste Dienstbehörde für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Ersten Direktoren; 8. Zustimmung zur Entlastung des Präsidenten nach Ende des Haushaltsjahrs; 9. Be-fassung mit den Ergebnissen von Prüfungen des Bundesrechnungshofes; 10 Erlass einer RVO zur Erhebung von Gebühren und Umlage. BMF und BaFin bereiten die Sitzungen des Verwaltungsrats gemeinsam vor und nach. Die BaFin leitet dem BMF die Unterlagen für die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen nebst zugehörigen Prüfungsberichten vor der Sitzung des Verwaltungsrats rechtzeitig zur Prüfung zu. Die BaFin hat das Sekretariat des Fachbeirats inne und unterrichtet das BMF rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten des Fachbeirats, insb. vorab über die Themen der Sitzungen. Das BMF wird zu den Sitzungen eingeladen; bei den übrigen Beiräten (Wertpapierrat, Versicherungs-, Übernahmebeirat) unterrichtet die BaFin das BMF vorab über die Themen der Sitzungen. Die BaFin stellt dem BMF Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Forums für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verfügung. Bei Ausübung der Rechtsund Fachaufsicht stützt sich das BMF auf allgemein zugängliche Informationen und Erkenntnisquellen, die der BaFin zur Verfügung stehen. Das BMF kann sich jederzeit über die Erkenntnisse der BaFin oder deren Handeln berichten lassen und Unterlagen anfordern. Die bestehenden Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht sind zu beachten. Die BaFin übersendet dem BMF Berichte über interne organisatorische Angelegenheiten, wesentliche Ereignisse bei der Ausübung der Aufsicht und bedeutende Themen im Zusammenhang mit Aktivitäten auf internationaler Ebene. Über interne Erlasse betr. Organisation und Personal der BaFin wird das BMF zeitnah unterrichtet. Über anderweitige Vereinbarungen berichtet die BaFin frühzeitig. Die BaFin berichtet dem BMF regelmässig und bei besonderem Anlass gesondert über beabsichtigte und eingeleitete aufsichtsrechtliche Massnahmen von wesentlicher Bedeutung bei Ausübung der Aufsicht nach den einschlägigen Gesetzen. Wesentliche Bedeutung haben grunds. bemerkenswerte Ereignisse bei systemrelevanten Instituten sowie nennenswerte Entwicklungen auf wichtigen Finanzmärkten. Darüber hinaus können einschneidende Ereignisse bei kleineren Instituten oder auf lokalen Märkten in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung sein. Anhand der Berichte verschafft sich das BMF einen Eindruck von Anwendung und Vollstreckung der Aufsichtsvorschriften. Die BaFin berichtet dem BMF regelmässig über Kontakte mit ausländischen Aufsichtsbehörden sowie zeitnah über den Abschluss von Vereinbarungen mit diesen zur Zusammenarbeit (Memoranda of Understanding). In Fällen mit besonderer aussenpolitischer Bedeutung setzt die BaFin das BMF zu frühem Zeitpunkt vorab in Kenntnis. Die BaFin berichtet über Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Aufbau und Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme. Sie unterrichtet das BMF zeitnah, ggf. durch Übersendung von Sitzungsunterlagen und Protokollen, über die Themen und die Ergebnisse der Besprechungen in europäischen Aufsichtsgremien u.a. internationalen Gruppen, in denen die BaFin mitwirkt. Bei Themen, die i. Hinbl. a. deutsche Interessenlagen von besonderer Bedeutung sind, gibt die BaFin regelmässig Informationen über die Diskussionsprozesse und Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene ab. Sie unterrichtet das BMF unvzgl. bei Erkenntnissen über mögliche Gefahren für beaufsichtigte Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentfonds oder Versicherungsunternehmen mit systemweiter Bedeutung, drohende Störungen bei regulierten Börsen und Wertpapiermärkten oder bei sich anbahnenden anderweitigen Schieflagen im Finanzdienstleistungsbereich. Die BaFin unterrichtet das BMF unvzgl. über Prüfungen und Auskunftsersuchen des Bundesrechnungshofs noch vor Beginn der Prüfungen; nach Beendigung wird das Ergebnis zusammengefasst mitgeteilt. Entspr. gilt für Prüfungen, die andere Behörden veranlassen oder durchführen. Ergänzend zu den schriftlichen Berichten finden Treffen zwischen BMF und BaFin zum Austausch zusätzlicher Informationen zu ausgewählten Themen in flexiblem Turnus statt. Der Kreis der Teilnehmer kann je nach Fachgebiet und Brisanz wechseln. Die BaFin informiert das BMF über Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Finanzmarktthemen, die für das BMF von grunds. Interesse sind. RVO auf Grund der Aufsichtsgesetze, die die BaFin zu erlassen ermächtigt ist, werden dem BMF vorab zur Kenntnis vorgelegt, ggf. mit erläuternder Zusammenfassung. Bei Ausarbeitung neuer RVO oder Änderungen und Ergänzungen bestehender wird das BMF frühzeitig über die geplanten Schritte unterrichtet. Entwürfe, die die BaFin an das Finanzgewerbe zur Stellungnahme verschickt, erhält das BMF vorab. Zu Anhörungen des Finanzgewerbes und anderweitigen wesentlichen Besprechungen über Entwürfe wird das BMF eingeladen. Protokolle über die Ergebnisse leitet die BaFin dem BMF zeitnah zu. Über andere Verlautbarungen und Mitteilungen, die i. Hinbl. a. Regelungsgehalt und Auswirkungen auf beaufsichtigte Institute und Unternehmen nicht auf einer Stufe mit RVO stehen, wird das BMF vor Veröffentlichung informiert. Äussert das BMF innerhalb von 5 Werktagen keine Bedenken, kann von Zustimmung ausgegangen werden. Beabsichtigt die BaFin ihre Verwaltungspraxis bei Anwendung besonders bedeutsamer Aufsichtsvorschriften zu ändern, teilt sie dies dem BMF mit und informiert über Gründe und Auswirkungen. Äussert das zuständige Fachreferat des BMF innerhalb von 10 Werktagen keine Bedenken, kann von Zustimmung ausgegangen werden. Das BMF entscheidet über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Ersten Direktoren der BaFin sowie über die Institution. Hingegen werden Dienstaufsichtsbeschwerden gegen andere Bedienstete der BaFin vom Präsidenten entschieden. Erlasse, die Organisation, Verhaltensregeln o. a. Vorkehrungen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung betr., finden auf die BaFin, unter Berücksichtigung ihrer Dienstherrenfähigkeit grunds. Anwendung. Der Jahresbericht der BaFin wird dem BMF rechtzeitig vor der Jahrespressekonferenz zugeleitet, auf der die BaFin den Bericht der Öffentlichkeit vorstellt. Passagen des Jahresberichts, die von politischer Bedeutung sind, werden vor Drucklegung mit dem BMF abgestimmt. Auskünfte an die Presse, andere Publikationen und vorhandene Redetexte des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Ersten Direktoren der BaFin zu Themen von finanzmarktpoliti-scher Relevanz werden dem BMF vor ihrem Erscheinen bzw. vor einer Berichterstattung in der Presse zur Kenntnis gebracht, soweit zeitlich möglich. Statements zu politischen Angelegenheiten, insb. im parlamentarischen Raum, die die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesregierung betr., stimmt die BaFin mit dem BMF ab. Das BMF entscheidet über Erteilung von Aussagegenehmigungen vor Gerichten für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Ersten Direktoren der BaFin. Das BMF wird über Aussagegenehmigungen in Kenntnis gesetzt, die der Präsident der BaFin Bediensteten seiner Behörde erteilt oder versagt. Das BMF ist zuständig für Beantwortung von Anfragen aus dem parlamentarischen Raum zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben oder allgemeinen Fragen der Finanzmarktpolitik. Erhält die BaFin solche Anfragen, leitet sie sie an das BMF weiter. Die BaFin teilt dem jeweiligen Abgeordneten mit, dass sie Äusserungen zu laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht abgeben kann. Anfragen zur Anwendung und Interpretation der bestehenden Aufsichtsvorschriften beantwortet die BaFin; sie übermittelt dem BMF den Schriftwechsel und übersendet Kopien ihrer Antwortschreiben an das BMF.



 
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