Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bausparkasse, zulässige (weitere) Geschäfte

Bausparkassen dürfen neben dem Bauspargeschäft als ihrem Grund- oder Hauptgeschäft nur folgende Geschäfte betreiben: 1. Gelddarlehen vergeben, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen; 2. für wohnungswirtschaftliche Massnahmen bestimmte sonstige Gelddarlehen vergeben; 3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Massnahmen dienen; 4. bestimmte Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter übernehmen, die die Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in vorgeschriebener Weise gesichert sind; 5. zur Vergabe von Bauspardarlehen und o.a. Darle- hen sowie zur Beschaffung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel fremde Gelder von Banken u. a. Kapitalsammelstellen aufnehmen, von sonstigen Glubigern entgegennehmen und Schuldverschreibungen ausgeben; 6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die betriebenen Hauptgeschäfte zu fördern, und die Haftung der Bausparkasse aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Massgabe, dass die einzelne Beteiligung insg. 1/3 des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmässig im Wesentlichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, die die Bausparkasse selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf 20% des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen; 7. Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist. Der Gesamtbetrag der Forderungen aus o.a. Darlehen und der o.a. Gewährleistung darf 75 % des Gesamtbetrags der o. a. Bauspardarlehen und der Darlehen nicht übersteigen. Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen anlegen in: 1. Guthaben bei geeigneten Banken und Namensschuldverschreibungen, die von solchen Banken ausgegeben werden; 2. unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, seiner Sondervermögen und der Bundesländer, vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie in Einlagenzertifikaten von geeigneten Banken, sofern diese eine Restlaufzeit von max. 12 Monaten haben; 3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Bundes, seiner Sondervermögen, der Bundesländer, der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten oder anderer EWR-Vertragsstaaten; 4. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der in 3 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, anderen Schuldverschreibungen, die an einer Börse im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat zum amtlichen Handel, geregelten Markt oder einem vergleichbar organisierten Markt zugelassen sind; 5. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist, sofern diese Forderungen nach dem Erwerb durch die Bausparkasse mind. 2-mal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde a) einer der in 3 bezeichneten Stellen, einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen EWR-Ver-tragsstaats, für die nach der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Banken die Gewichtung 0 bekannt gegeben worden ist, b) geeigneten sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer Börse im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat zum amtlichen Handel zugelassen sind oder d) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine in 3 bezeichneten Stellen; der Gesamtbetrag dieser Forderungen der Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital nicht übersteigen; 6. Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer KAG oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz de Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der KAG oder Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln Nr. 1-5 und in Bankguthaben angelegt werden darf; 7. die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Erwerb, Veräusserung oder Nutzung von Grundstücken und Räumen nachweisen; 8. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen auch unabhängig von der Vergabe von eigenen Darlehen durchführen. Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken, Erbbaurechten, Rechten in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forderungen und der Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet. Bausparkassen dürfen sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bausparkasse, Zahlungsverbot
 
Bausparkassen
 
Weitere Begriffe : Liquiditätstheorie des Geldes | Gruppenanziehung | Spiele, experimentelle
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.