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Erbbaurechtist das vererbliche und veräußerliche Recht zu Bauten auf fremden Grundstücken. An den Grundstückseigentümer ist der Erbbauzins zu bezahlen. Der Erbbauberechtigte erwirbt Eigentum an dem von ihm errichteten Bauwerk, dieses wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Geregelt in der ErbbVO.
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Weitere Begriffe : Investiertes Kapital | Familie, patriarchalische | PPP | ||||||||||||||||||||||||||||
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