Solvabilitätskoeffizient
zentraler Begriff der Solvabilitäts-Richtlinie, die zusammen mit der Zweiten Bankrechts-Koordinierungsrichtlinie und der Eigenmittel-Richtlinie den Kern des harmonisierten EG-Bankrechts im Europäischen Bankenmarkt bildet. Der Solvabilitätskoeffizient setzt die Eigenmittel eines Einlagenkreditinstituts (als Zähler) ins Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften (als Nenner) und ist so ein wichtiges Kriterium für Maßnahmen der Bankenaufsicht. Seit 1993 müssen alle Banken in EU-Mitgliedstaaten den Solvabilitätskoeffizient ständig in Höhe von mindestens 8% halten. In Deutschland ist diese Verpflichtung durch Grundsatz I des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen umgesetzt.
Die EU-Solvabilitätsrichtlinie bestimmt, dass die Banken für ihre Risikoaktiva, die um bestimmte ausserbilanzielle Geschäfte, Wertpapiere, Grundstücke und Gebäude u. a. erweitert werden, insg. mind. 8% Eigenkapital (Solvabilitätskoeffizient) vorhalten müssen. Dabei wird eine Unterteilung vorgenommen: Die Deckung muss mind. mit 4% als Kernkapital erreicht werden; die restlichen 4% können durch andere Eigenkapitalkomponenten gedeckt werden. Für folgende Aktiva gelten nach EU-Solvabilitätsrichtlinie folgende Gewichte; das Recht der zuständigen nationalen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt: 1. Gewicht 0: a) Kassenbestand und gleichwertige Posten; b) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A; c) Aktiva in Form von Forderungen an die EU; d) Aktiva in Form von ausdrückt, durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A garantierten Forderungen; e) Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B; f) Aktiva in Form von ausdrückl. durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind; g) Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw. Wertpapieren der EU oder durch Bareinlagen bei dem Kredit gebenden Institut bzw. durch Einlagenzertifikate o. ä. Titel ausreichend gesichert sind, die von dem Kredit gebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind. 2. Gewicht 20%: a) Aktiva in Form von Forderungen an die EIB; b) Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken; c) Aktiva in Form von ausdrückl. durch die EIB garantierten Forderungen; d) Aktiva in Form von ausdrückl. durch multilaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen; e) Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A; f) Aktiva in Form von Forderungen mit ausdrückl. Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A; g) Aktiva in Form von Forderungen an Banken der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel i. Solvabilitätskoeffizient d. Eigenmittelrichtlinie darstellen; h) Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis 1 Jahr gegenüber Banken der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind; i) Aktiva, die von Banken der Zone A ausdrückl. garantiert sind; k) Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis 1 Jahr und ausdrückl. Garantie einer Bank der Zone B; 1) Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind; m) im Einzug befindliche Werte. 3. Gewicht 50%: a) Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind; b) Rechnungsabgrenzungsposten: Auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewendet, die dem Vertragspartner entspricht, sofern die Bank diesen bestimmen kann; kann sie den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet sie diese Aktiva pauschal mit 50%. 4. Gewicht 100%: a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden; b) Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B; c) Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr gegenüber Banken der Zone B; d) Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtban-kensektor der Zonen A und B; e) Sachanlagen; f) Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Banken, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des Kredit gebenden Instituts abgezogen werden; g) alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. Ungeachtet der Anforderungen können die EU-Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0% für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen auf Grund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezif. institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht. Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht 0 gilt für Forderungen an die betr. Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie ausserbilanzmässige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zu Gunsten anderer entstandene ausserbilanzmässige Geschäfte, die durch die betr. Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden. Die Mitgliedstaaten können die Aktivposten mit 20% gewichten, die nach Auffassung der betr. zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, durch Einlagen, die bei anderen Banken der Zone A als dem Kredit gebenden Institut domiziliert sind, oder durch Einlagenzertifikate o.a. Wertpapiere dieser Banken ausreichend gesichert sind. Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Banken, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10% gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von Aktivposten ausreichend gesichert sind.
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