Bauspargeschäft
Geschäft von Kreditinstituten i. S. des KWG, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
(Haupt-)Geschäft der Bausparkassen. Darf nur von solchen betrieben werden. Entspr. $ 3 Abs. 2 KWG betreiben Bausparkassen die einzige zulässige Form des Zwecksparens. Nach § 1 KWG sind Bausparkassen Banken, »deren Geschäftsbetrieb daraufgerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Massnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft)«. Kennz. für das Bauspargeschäft ist somit Identität von Sparer und Darlehensnehmer (Kollektivprinzip). Nach Ab-schluss eines Bausparvertrags und Leistung von Bauspareinlagen hat der Bausparer Rechtsanspruch auf Vergabe eines unkündbaren, zinsgünstigen Bauspardarlehens mit über die gesamte Laufzeit konstantem Zinssatz.
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