Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Arzneimittelzulassung

In der Gesundheitswirtschaft: Die Zulassung von Fertigarzneimitteln auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM. Dabei wird der Nachweis der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und der angemessenen pharmazeutischen Qualität geprüft. In Deutschland ist eine Zulassung auf fünf Jahre befristet. Verlängerungen werden auf Antrag und nach erneuter Überprüfung erteilt. Änderungen von bereits zugelassenen Arzneimitteln müssen dem BfArM angezeigt werden. Wesentliche Änderungen können erst nach Genehmigung durch das BfArM umgesetzt werden. Homöopathische Arzneimittel werden vom BfArM entweder ohne Angabe von Anwendungsgebieten registriert oder mit Anwendungsgebieten zugelassen. Bei der Zulassung von Fertigarzneimitteln und der Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln kann auf das Arzneibuch nach § 55 Arzneimittelgesetz Bezug genommen werden. Damit werden Industrie und Behörden entlastet. Das Arzneibuch ist eine Sammlung von Qualitätsvorschriften, die laufend aktualisiert wird und aus dem Deutschen, dem Europäischen und dem Homöopathischen Arzneibuch besteht. Das Europäische Arzneibuch leistet zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zur internationalen Harmonisierung von Qualitätsvorschriften. Das BfArM ist gleichfalls in die Zulassungsverfahren für Arzneimittel der Europäischen Union eingebunden und arbeitet auf verschiedenen Ebenen eng mit der Europäischen Arzneimittelagentur EMEA zusammen. In der Gesundheitswirtschaft: market authorization for drugs Im Interesse der Arzneimittelsicherheit bedürfen seit dem 1. Januar 1978 alle Fertigarzneimittel einer Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde (§ 21 Abs. 1 AMG) oder einer Registrierung (§§ 38, 39 AMG), bevor sie in Deutschland in den Verkehr gebracht werden können (Verkehrsfähigkeit). Für Humanarzneimittel ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig; geplant ist, das Institut in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Deutsche Arzneimittel- und Medizinprodukteagentur" umzuwandeln. Für Sera, Impfstoffe, Testallergene, Testsera und Testantigene sowie für Blutzubereitungen ist das Paul-Ehrlich-Institut Zulassungsbehörde, für Tierarzneimittel das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Homöopathische Arzneimittel werden entweder ohne Angaben von Anwendungsgebieten registriert oder mit Anwendungsgebieten zugelassen. Das Zulassungsverfahren für Arzneimittel ist im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Ergänzend zum Zulassungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eine Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln eingeführt. Nationales Zulassungsverfahren: Voraussetzung der Zulassung ist u.a. der Nachweis der Wirksamkeit, angemessene pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit. Der Nachweis muss durch analytische, pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfungen erbracht werden. Allerdings definiert das AMG den Wirksamkeitsbegriff negativ. So darf die Zulassung nicht versagt werden, "weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind" (§ 25 Absatz 2 AMG). Nur wenn keine therapeutischen Ergebnisse nachgewiesen werden, ist der Wirksamkeitsnachweis misslungen. Der therapeutische Wert eines Arzneimittels – auch im Vergleich zu Behandlungsalternativen – wird im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt. Eine Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerungen werden nur auf Antrag und nach erneuter Überprüfung erteilt. Für Generika gelten als sogenannte Zweitanmelderpräparate erleichterte Zulassungsbedingungen durch die Bezug nehmende Zulassung: Hersteller von Generika können auf die Unterlagen des Originalherstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen, z.B. die pharmakologisch - toxikologischen und klinischen Prüfungsergebnisse sowie Sachverständigengutachten. Allerdings muss der Nachweis erbracht werden, dass das Generikum dieselbe Bioverfügbarkeit wie das Originalpräparat hat. Diese erleichterte Zulassung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Erstzulassung älter als zehn Jahre ist. Vor Ablauf dieser Frist ist die Bezug nehmende Zulassung nur möglich, wenn der Vorantragsteller seine Zustimmung erteilt hat. Europäisches Zulassungsverfahren: Seit dem Jahr 1995 gilt für die Mitgliedsstaaten der EU durch Entscheidung des EU-Ministerrates für Binnenmarktfragen ein einheitliches Zulassungssystem für Arzneimittel in Europa. Zweck dieser EU-Regelung ist u.a., eine Segmentierung des europäischen Arzneimittelmarktes durch divergierende Zulassungsverfahren zu verhindern. Nationale Zulassungen in mehreren Mitgliedstaaten der EU können mittels zweier Verfahren erworben werden: Dezentrales Zulassungsverfahren (Decentralised Procedure, DCP):Werden für ein neues Präparat nationale Zulassungen in mehreren Mitgliedstaaten angestrebt, muss gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel das dezentrale Verfahren gewählt werden. Innerhalb des DCP gibt es noch das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Mutual Recognition procedure, MRP): Wurde bereits in einem EU-Mitgliedstaat eine nationale Zulassung für ein Präparat erteilt, welches auch in anderen EU-Staaten in den Verkehr gebracht werden soll, muss zwingend ein MRP-Verfahren durch den pharmazeutischen Unternehmerangestrengt werden (§ 25 b AMG). Der Antrag auf Erstzulassung kann dezentral in einem der EU-Mitgliedsstaaten eingereicht werden. Zulassungsverfahren in weiteren Mitgliedsstaaten können bis zum Abschluss ausgesetzt werden. Seit 1998 ist die Entscheidung über die Zulassung auch für die übrigen Mitgliedsstaaten verbindlich. Sie wird ihnen durch das verfahrensführende Land mit einem Beurteilungsbericht zugeleitet und muss innerhalb einer Frist von 90 Tagen anerkannt werden. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass die Zulassung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann (§ 25 AMG). Unstimmigkeiten über die Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels werden durch eine bindende Gemeinschaftsentscheidung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) geklärt. Zentrales Zulassungsverfahren: Beim zentralen Zulassungsverfahren wird die Zulassung von der Kommission in Brüssel und nicht von einer nationalen Zulassungsbehörde erteilt. Für das Verfahren ist die EMEA in London zuständig. An der Prüfung der eingereichten Unterlagen sind alle Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt. Die so erteilten Genehmigungen sind für fünf Jahre EU-weit gültig und bedürfen für eine Verlängerung einer erneuten Überprüfung. Das zentrale Zulassungsverfahren kann fakultativ auch für Arzneimittel mit einem neuen innovativen Wirkstoff beantragt werden.Seit der Revision der europäischen pharmazeutischen Gesetzgebung im März 2004 gilt für Arzneimittel mit neuen Stoffen obligatorisch das zentralisierte Gemeinschafts-Genehmigungsverfahren, wenn sie zur Behandlung von Aids, Krebs, Diabetes und neurodegenerativen sowie seltenen Erkrankungen bestimmt sind. §§ 22 ff. AMG



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)
 
Arzneiverordnungsblatt
 
Weitere Begriffe : Kündigungsgrundschuld | Bestimmbarkeitsgrundsatz | Inhaberpapier
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.