Verbraucherschutz
Verbraucherschutz ist keine einheitliche Rechtsmaterie; ihm dienen Vorschriften des Zivil- wie auch des öffentlichen Rechts. Zivilrechtlich sind von Bedeutung zwingende Vorschriften für die Vertragsgestaltung etwa bei Miete und im Arbeitsrecht, ferner die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Kreditvertrags. S.a. Internationales Privatrecht.
Öffentlich-rechtlichen V. findet man vor allem im Recht der Arzneimittel, im Lebensmittelrecht, im Rahmen der Versicherungsaufsicht, bei der Genehmigung und sonstigen öffentlich-rechtlichen Einflussnahme auf Vertragsgestaltungen, im Kreditwesen, bei der Aufsicht über Altenwohnheime, Kindergärten u.ä. Dem V. dient schließlich auch das Recht der Gewerbezulassung.
Nach Art. 100a I EGV sind u.a. einheitliche Regelungen für den V. vorgesehen. Dabei ist gemäß Art. 100a III EGV für den Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen. Die EG-Verbraucherpolitik hat demgemäss zahlreiche weitreichende Initiativen entwickelt. Ins nationale Recht umgesetzt sind etwa die Richtlinien für Produkthaftung, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite (Kreditvertrag), ferner Richtlinien für Produktsicherheit (ABl. 1992 L 228/24), die Pauschalreiserichtlinie (ABl. 1990 L 158/59) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 21. 4. 1993 (ABl. L 95/29). Geplant und umstritten sind Richtlinien über die Haftung für Dienstleistungen.
bezweckt als Teilgebiet der Verbraucherpolitik die Abwehr von gesundheitlichen, materiellen und immateriellen Schäden, die Verbraucher in Konsumprozessen bzw. aufgrund mißbräuchlicher Machtanwendung der Anbieter erleiden. Die Inhalte des Verbraucherschutzes lassen sich drei Hauptgruppen zuordnen: a) Unter Rechtsschutz fallen die gesetzlichen Regelungen, die die Rechtsposition des Verbrauchers verbessern bzw. Die Möglichkeiten des Anbieters beschränken, durch einseitige Vertragsgestaltung die Konsumenten zu benachteiligen (z.B. Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abzahlungsgesetz). b) Dem Vermögens- und Gesundheitsschutz dienen Vorschriften, die mit der Nutzung von Sachgütern und Dienstleistungen verbundene Risiken begrenzen bzw. Regelungen für den Ersatz eingetretener Schäden vorsehen (z.B. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Arzneimittelgesetz, Gerätesicherheitsgesetz). c) Informationsschutz wird mittels Regelungen gewährt, die dem Anbieter entweder bestimmte Informationsinhalte oder -gestaltungen verbieten oder aber Mindestinformationen vorschreiben (z.B. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsverordnung). Literatur: Hippel, E.v. (1986)
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