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Haustürgeschäfte
Haustürgeschäfte sind Geschäfte, bei denen der Käufer durch ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht vor einem Betrug bei Vertragsabschluss geschützt werden soll. Unter den Begriff des Haustürgeschäftes fallen alle Formen des Direktverkaufs im Privatwohnraum, am Arbeitsplatz oder auf öffentlichen Plätzen, also neben dem Verkauf durch einen Vertreter an der Haustür, auch auf Kaffeefahrten oder auf der Straße. Haustürgeschäfte (§ 765 BGB) unterscheiden sich durch die Spontaneität des Kaufvertragsabschlusses von einem gewöhnlichen Kaufvertrag. Meist wird der Kunde durch das Angebot des Direktverkaufs überrascht und muss sich in wenigen Minuten für oder gegen einen Kauf entscheiden. Er hat daher keine Zeit, sich über die Qualität des Produktes zu informieren, Preisvergleiche mit anderen Produkten vorzunehmen oder darüber nachzudenken, ob er das angebotene Produkt überhaupt braucht. Oft wird bei Direktverkäufen auf Kaffeefahrten, auf der Straße oder per Telefon zusätzlich von den Händlern Druck ausgeübt. Es besteht daher bei dieser Art des Verkaufs Gefahr einer Überrumpelung des Käufers durch das Verkaufsgeschick des Händlers. Ein gesetzlich festgelegtes Widerrufsrecht sichert dem Käufer die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen die spontan getroffene Kaufentscheidung rückgängig zu machen. Mündlich ohne vorherige Bestellung im Rahmen des Direktverkaufs abgegebene Erklärungen werden erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen 14 Tagen widerruft. Wichtig: Ausgenommen vom diesem Schutz sind Leistungen im Wert von unter 40 Euro, die direkt bezahlt werden. Wer sich hier spontan für das Falsche entscheidet, hat sein Geld verloren. Daher werden zum Beispiel auf den Werbeveranstaltungen von Kaffeefahrten zahlreiche Produkte im Wert bis zu 39,99 Euro angeboten. Das Geld wird auf solchen Veranstaltungen in der Regel ohne Ausstellung einer Quittung direkt vom Vertreter eingesammelt. FristenDie gesetzlich festgelegte Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften mit einem vereinbarten Kaufpreis von über 40 Euro beginnt mit dem Datum der Widerrufsbelehrung im Kaufvertrag. Diese muss ausdrücklich, das heißt drucktechnisch deutlich gestaltet, im Vertrag enthalten sein. Sie muss vom Kunden separat unterschrieben werden (§1 HausTWG). Fehlt diese Belehrung im Kaufvertrag, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf einen Monat. Wichtig: Vor dem Unterschreiben eines Kaufvertrages sollten Sie genau die Daten überprüfen. Das Datum könnte rückdatiert und die Widerrufsfrist somit schon abgelaufen sein. Das wäre zwar eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Aber das abweichende Kaufdatum muss der Käufer nachweisen können. Da auch die Beweislast für einen erfolgten Widerruf dem Kunden obliegt, empfiehlt sich immer ein schriftlicher Widerruf per Einschreiben mit Rückschein. Damit wird sichergestellt, dass der Widerruf den Adressaten erreicht hat. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Wohnsitz des Kunden zuständig.
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Weitere Begriffe : Rückgriff mangels Zahlung | RVO-Kassen | Schiffsbeleihungswert | ||||||||||||||||||||||||||||
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