Abzahlungsgesetz
Abk.: AbzG. Kurzbezeichnung für Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Bei einem Abzahlungs- geschäft, d.h. der Verbindung eines Teilzahlungsgeschäfts mit einem dem zu Grunde liegenden Warengeschäft, im Interesse des Verbraucherschutzes in Frage kommend. Der Käufer hat u.a. ein Widerrufsrecht, das er innerhalb einer Woche schriftlich erklären muss. Der schriftliche Teilzahlungsvertrag muss u. a. Bar- und Teilzahlungspreis, Betrag, Anzahl und Fälligkeit der Raten sowie den effektiven Jahreszins enthalten. Eine Kündigung des Restkredites wg. Nichteinhaltung des vereinbarten Ratenschemas ist nur zulässig, wenn der Käufer mit mind. 2 aufeinander folgenden Teilzahlungsraten ganz oder teilw. in Verzug ist und der überfällige Betrag mehr als 10% des Kaufpreises ausmacht. Verbraucherkreditgesetz.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|