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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) vom 17. Dezember 1990 schützt I nachhaltig die Interessen des Verbrauchers bei einem entsprechenden Kredit.

Anzuwenden ist das Gesetz nach § 1 VerbrKrG, in dessen 1. Absatz es heißt: »Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).«

Das Verbraucherkreditgesetz regelt nachhaltig nicht nur, daß der Kreditvertrag der Schriftform bedarf, sondern auch, welche Angaben ein Kreditvertrag enthalten muß (§ 4 VerbrKrG). Als erforderliche Angaben muß der Vertrag enthalten: »1. bei Kreditverträgen im allgemeinen den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;

den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluß des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben ...;

die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits ... einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;

den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins...;

die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;

zu bestellende Sicherheiten

Handelt es sich bei dem Kreditvertrag um einen Vertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat, muß der Vertrag enthalten:

den Barzahlungspreis;

den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);

Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;

den effektiven Jahreszins;

die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;

die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.«

Strenge Formvorschriften enthält das Verbraucherkreditgesetz auch für den Kreditvermittlungsvertrag. Auch dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Die Vertragsurkunde muß insbesondere die Vergütung des Vermittlers in einem Vomhundertsatz des Darlehensbetrages angeben (§ 15 VerbrKrG). Diese Vergütung muß der Verbraucher nur zahlen, wenn auch tatsächlich ein Darlehen durch Vermittlung des Kreditvermittlers zustandegekommen ist und ein Widerruf des Verbrauchers nach §7(1) Verbraucherkreditgesetz nicht mehr möglich ist (§ 16). Nebenentgelte darf der Kreditvermittler nicht vereinbaren, ein Erstatten der Auslagen jedoch kann er verlangen.

Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge, die den Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht genügen, sind nichtig. Ebenfalls nichtig sind alle zum Nachteil des Verbrauchers gereichenden Vereinbarungen über Verbraucherkredite, die gegen das VerbrKrG verstoßen oder die seine Rechtsvorschriften umgehen.



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