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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Angemessenheit der Eigenmittel von Banken (Instituten)

Das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital eines Instituts und seinen gewichteten Risikoaktiva darf 8 % täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. Die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und - im Fall des % 28 Abs. 3 Satzl KWG - für Optionsgeschäfte eines Instituts darf den um die Drittrangmittel vermehrten Differenzbetrag zwischen dem haftenden Eigenkapital und der in Höhe von 8% berücksichtigten Summe der gewichteten Risikoaktiva (Risikoaktivaanrechnungsbetrag) täglich bei Geschäftsschluss nicht übersteigen. Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch 1. die Währungsgesamtposition, 2. die Rohwarenposition, 3. bei Instituten, die den Vorschriften für Handelsbuchinstitute unterliegen, die Handelsbuchri-sikopositionen. Bei Instituten, die das Wahlrecht zur Verwendung eigener Risikomodelle ausüben, werden die Marktrisikopositionen aus denjenigen o. a. Positionen gebildet, deren risikomässige Zusammenhänge das Institut in seinem eigenen Risikomodell berücksichtigt; eine teilw. Zusammenfassung der Positionen ist zulässig. Zum Ultimo eines jeden Kalendermonats ist eine Gesamtkennziffer zu ermitteln, die das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts (Zähler) und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte (Nenner) angibt. Anrechenbare Eigenmittel sind das im Eigenmittelgrundsatz zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital und die zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und die Optionsgeschäfte genutzten Drittrangmittel. Nachrichtlich ist neben der Gesamtkennziffer das prozentuale Verhältnis zwischen den ungenutzten, aber den Eigenmitteln zurechenbaren Drittrangmitteln und dem Nenner der Gesamtkennziffer anzugeben. Bei den Marktrisikopositionen ist der Anrechnungsbetrag für die Währungsgesamtposition aus allen auf fremde Währung oder Gold lautenden Posten des Instituts zu ermitteln. Posten, die nach § 10 Abs. 2,6 KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit haftendem Eigenkapital unterlegt werden sowie Beteiligungen einschl. Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts nach vorheriger Zustimmung der BaFin bei Ermittlung der Währungsgesamtposition ausser Ansatz bleiben. Der Anrechnungsbetrag für die Rohwarenposition ist aus allen auf Rohwaren einschl. Edelmetallen - ausgenommen Gold - lautenden Posten des Instituts zu ermitteln. Anrechnungsbeträge für die Handelsbuchrisikopositionen des Instituts sind 1. für mit zins- und aktienkursbezogenen Risiken behaftete Positionen des Handelsbuchs aus der Summe der Teilanrechnungsbeträge für die allgemeinen und für die besonderen Kursrisiken, 2. für Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs als Summe der Anrechnungsbeträge für das Abwicklungs-, Vorleistungsrisiko, die Erfüllungsrisiken bei Pensions- und Leihgeschäften sowie bei ausser-börslich gehandelten Instrumenten und für andere, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Adressenaus-fallrisiken zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Risikoaktiva ist bei 1. Bilanzaktiva sowie ausserbilanziellen Geschäften (ausgenommen Gewährleistungen bei Swap-, Termingeschäften, Optionsrechten) der Buchwert zzgl. der als haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden Vorsorgereserven nach $ 340f HGB abzgl. der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Damnum auf Darlehen sowie der Posten wegen Erfüllung oder Veräusserung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände; 2. Swapgeschäften sowie für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen -der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands; 3. Termingeschäften und Optionsrechten sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes. Auf fremde Währungen lautende Risikoaktiva sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (ESZB-Referenzkurs) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (Währung der Rechnungslegung); statt des ESZB-Referenzkurses am Meldestichtag darf das Institut bei der Umrechnung derjenigen Beteiligungen einschl. der Anteile an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungspositionen behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung massgeblichen Devisenkurs anwenden. Bei Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu Grunde zu legen. Weiter: Bilanzaktiva, ausserbilanzielle Geschäfte, Bonitätsgewichte.



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