Eigenmittelgrundsatz
Kurzbezeichnung für Grundsatz I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute. Trifft gem. §§ 10 Abs. 1,10a Abs. 1 KWG Regelungen, nach denen die BaFin für den Regelfall beurteilt, ob die Eigenmittel eines Instituts (einschl. einer als rechtlich unselbstständige Einrichtung betriebenen Bausparkasse) und der Unternehmen einer Gruppe i.S.d. KWG insges. angemessen sind. Hält ein Institut oder eine Gruppe die festgelegten Grenzen nicht nur geringfügig oder wiederholt nicht ein, so ist i.d. R. die Vermutung begründet, dass das Institut bzw. die Gruppe nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts oder einer Gruppe können Sonderverhältnisse berücksich- tigt werden, die - je nach Sachlage - geringere oder höhere Anforderungen rechtfertigen. Der jetzige Eigenmittelgrundsatz hat die früheren Grundsätze I und Ia geändert und zusammengefasst, indem ein Teil der CAD in dem neu gefassten Grundsatz 1 gem. §§ 10, 10 a KWG umgesetzt wurde. Die verbleibenden Teile der Richtlinie wurden mit Neufassung des KWG (6. KWG-Novelle) umgesetzt. Darüber hinaus wurden mit der Grundsatzänderung Teile der Erweiterung der Eigenkapitalübereinkunft des Baseler Ausschusses zur Eigenkapitalunterlegung von Marktpreisrisiken übernommen. Nach der CAD gelten die Regelungen zwingend für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die - soweit keine Kreditinstitute nach § 1 KWG - als Finanzdienstleistungsinstitute einer Solvenzaufsicht durch die BaFin unterworfen sind. Der Kredit-institutsbegr. der CAD beinhaltet die Kreditinstitute, die sowohl das Kreditgeschäft betreiben als auch Einlagen vom Publikum entgegennehmen (Einlagenkreditinstitute). Sofern Einlagenkreditinstitute eine Bagatellschwelle überschreiten, haben sie Markt- und Adressenausfallrisi-ken aus den Geschäften des Handelsbuchs mit Eigenmitteln zu unterlegen. Die Bagatellregelung gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute.
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