Angemessenheit der Eigenmittel von Gruppen
Die Anforderungen der Angemessenheit der Eigenmittel von Banken (Instituten) gelten entspr. für Gruppen für die Grössenverhältnisse 1. des gesamten haftenden Eigenkapitals und der gesamten Risikoaktivaanrechnungsbe-träge (die in den Abzug nach § 10a Abs. 6 KWG einbezogenen Risikoaktiva sind nicht zu berücksichtigen); 2. des gesamten haftenden Eigenkapitals abzgl. der gesamten Risikoaktivaanrechnungsbeträge zuzgl. der gesamten Drittrangmittel und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen aller gruppenangehörigen Unternehmen; 3. der insg. anrechenbaren Eigenmittel und der Summe aus den gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte. Bei der Berechnung der Anforderungen für die o.a. Grössenverhältnisse darf auf die Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte der nachgeordneten Unternehmen mit Sitz ausserhalb Deutschlands abgestellt werden, die nach der im jeweiligen Sitzland geltenden Marktrisikoregelung zu den Stichtagen nach § 2 Abs. 3 KWG ermittelt werden, sofern die Marktrisikoregelung auf EU-Richtlinienvorgaben oder in anderen Staaten der Zehnergruppe ausserhalb des EWR auf der Eigenkapitalübereinkunft des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht betuht.
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