Währungsreserven der Europäischen Zentralbank
Gem. Beschluss des EZB-Rats erfolgte die Übertragung der Währungsreserven der nationalen Zentralbanken der am Eurosystem teilnehmenden Staaten zu Beginn des Jahres 1999, und zwar in voller Höhe des im EG-Vertrag niedergelegten Höchstbetrags von 50 Mrd. , allerdings unter anteiliger Berücksichtigung der Beteiligung der nicht von Anfang dem Eurosystem beitretenden NZB am Eigenkapital der EZB. Im Ergebnis wurden etwa 78,92% von 50 Mrd. , d.h. rd. 39,46 Mrd. , transferiert. Davon wurden 15% in Form von Gold übertragen und die übrigen 85% in den beiden wichtigsten Währungen US$ und japanischer Yen. Auf die Währungsreserven entfällt ein sehr grosser Anteil der Aktiva in der EZB-Bilanz. Dies verdeutlicht, wie die EZB ausdr. feststellt, wie wichtig ein Handlungsrahmen ist, der eine risikobewusste und effiziente Verwaltung der Währungsreserven gewährleistet. Die Verwaltung der Währungsreserven durch die EZB soll sicherstellen, dass diese immer über ausreichend liquide Mittel verfügt, um jegliche Art von Devisenmarktinterventionen durchführen zu können. Deshalb kommt es lt. EZB bei der Anlage der Währungsreserven in erster Linie auf Liquidität und Sicherheit an, und unter Beachtung dieser Vorgaben sind die Währungsreserven der EZB so ertragreich wie möglich anzulegen. Der Handlungsrahmen für die Verwaltung der Währungsreserven der EZB spiegelt lt. dieser die Ziele wider. Der EG-Vertrag legt nicht nur fest, dass die NZB einen bestimmten Betrag an Währungsreserven auf die EZB zu übertragen hatten, sondern er erwähnt auch ausdr. weitere Übertragungen von Währungsreserven auf die EZB. So kann gem. ESZB-Satzung die Einzahlung weiterer Währungsreserven über den urspr. entrichteten Betrag hinaus gefordert werden, und zwar nach ihrem jeweiligen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB. Laut EG-Vertrag sind die Voraussetzungen derartiger Nachforderungen im Wege der gemeinschaftsrechtlichen Sekundärgesetzgebung zu schaffen. Deshalb hat die EZB eine Empfehlung an den ECOFIN-Rat gerichtet, die weitere Einzahlungen bis zum Betrag der urspr. von den NZB auf die EZB übertragenen Währungsreserven (also 50 Mrd. ) ermöglichen würde. Im Wege erneuter gemeinschaftsrechtlicher Sekundärgesetzgebung können lt. EZB bei Bedarf ausserdem weitere Übertragungen von Währungsreserven auf die EZB erfolgen. Die Währungsreserven werden dezentral verwaltet, wobei - so die EZB - strategische und taktische Ausrichtung jedoch zentral von den Beschluss fassenden Organen der EZB festgelegt wird. Hierzu gehören nach Darstellung der EZB u. a. währungsmässige Zusammensetzung, Abwägung zwischen Zinsänderungsrisiko und Rendite, Bonitätsrisiko und Liquiditätsanforderungen. Anschliessend werden die anlagepolitischen Vorgaben in Form von Referenzwerten und Obergrenzen zur Umsetzung an die
NZB weitergegeben. Bei der Umsetzung handeln It. EZB die NZB in offener Stellvertretung für Erstere, sodass die Geschäftspartner der EZB an den internationalen Finanzmärkten zwischen Geschäften der NZB im Auftrag der EZB und denen in ihrer eigenen Reservenverwaltung unterscheiden können. Der EZB-Rat hat die währungsmässige Zusammensetzung der Währungsreserven der EZB mit Blick auf die voraussichtl. operativen Anforderungen festgelegt und kann sie ändern, wenn dies angebracht erscheint. Um wie die EZB betont die einheitliche Geldpolitik des Eurosystems nicht zu beeinträchtigen, unterliegt die Zusammensetzung der Währungsreserven jedoch nicht aktiver Anlagepolitik. Die EZB setzt nach ihrer Darstellung zur Anlage ihrer Währungsreserven 4 Hauptparameter fest: eine 2-stufige Benchmark d. h. eine strategische und eine taktische Benchmark für jede Währung, zugelassene Abweichungen von diesen Referenzwerten gemessen am Zinsänderungsrisiko, eine Liste zulässiger Instrumente und Geschäfte, Obergrenzen für Bonitätsrisiken. Um unerwünschte Auswirkungen auf die Finanzmärkte zu vermeiden, werden darauf weist die EZB ausdr. hin diese Parameter nicht veröffentlicht. Hins. der Anlagereferenzwerte legt lt. EZB der EZB-Rat zunächst für jede Währung eine strategische Benchmark fest, die den wichtigsten anlagepolitischen Richtwert der EZB darstellt und in der Benchmark die langfristigen politischen Anforderungen der EZB sowie ihre langfristigen Präferenzen in Bezug auf Risiko und Rendite zum Ausdruck gebracht werden. Anschliessend setzt die EZB eine taktische Benchmark fest. Diese darf sich lt. EZB nur innerhalb bestimmter Bandbreiten um die strategische Benchmark herum bewegen und gibt die kurz- und mittelfristigen Präferenzen der EZB in Bezug auf Risiko und Rendite vor dem Hintergrund der jeweiligen Marktgegebenheiten an. Die Informationen zu den 4 Parametern werden an die NZB weitergeleitet, die die anlagepolitischen Vorgaben der EZB umsetzen. Bei der laufenden Verwaltung der Währungsreserven verfügen It. EZB die NZB innerhalb der von der EZB fixierten Bandbreiten und Grenzwerte über Ermessensspielraum. Dieser soll ein Höchstmass an Wirtschaftlichkeit bei der Verwaltung der EZB-Währungsreserven erreichen lassen. Über ein Portfoliomanagementsystem, das an ein spez. für das ESZB konzipiertes IT-Netz angeschlossen ist, erhält die EZB online Informationen über die Geschäfte, die die NZB in ihrem Auftrag durchführen. Dieser Handlungsrahmen hat sich lt. EZB seit seiner Einführung bewährt; gleichwohl finden Konsultationen zwischen EZB und NZB statt, um das System weiterzuentwickeln und zu verbessern. Dies gilt insb. für die Auswahl der Geschäftspartner für Transaktionen mit Währungsreserven, die Wahl der zulässigen Aktiva und die Einführung neuer Instrumente. Die Geschäftspartner und Mittler, die an den Transaktionen der EZB mit Währungsreserven beteiligt sind, werden von der EZB unter Berücksichtigung der Erfahrungen der NZB ausgewählt. Bei der Auswahl werden lt. EZB einheitliche Kriterien angelegt, die 2 Kategorien bilden: Die Erste betrifft vor allem die Bonitätsprüfung der Geschäftspartner; die Zweite Fragen der Wirtschaftlichkeit und umfasst u. a. angebotene Analysen, preisliche Wettbewerbsfähigkeit und die Fähigkeit der Geschäftspartner, unabhängig von der Marktlage grossvolumige Geschäfte durchführen zu können. Zusätzlich hat die EZB eine eigene umfassende Aufrechnungsvereinbarung ausgearbeitet. Lt. EZB überarbeitet sie von Zeit zu Zeit die Liste der für die Währungsreservenanlage zulässigen Instrumente. Diese
Wahl hängt von allgemeinen Anforderungen i. Hinbl. a. die Verwaltung der Währungsreserven der EZB ab; dabei sollen lt. EZB zunehmend differenzierte und komplexe Anlageformen eingesetzt werden, ohne dass die hohen Standards in Bezug auf Sicherheit und Liquidität beeinträchtigt werden.
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