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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Scheckinkasso

1. Begriff: Einzug der Gegenwerte der einem Kreditinstitut zur Gutschrift eingereichten Schecks. Grundlage ist ein Inkassovertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag). Zum Einzug geeignet sind: Überbringerschecks, Orderschecks, eurocheques (ec) und Reiseschecks in Deutscher Mark bzw. Euro. – 2. Verfahren: Schecks sind dem Kreditinstitut auf vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Dieser enthält Kontoinhaber, Kontonummer, Schecknummer, Name und Kontonummer des Ausstellers, bezogenes Institut, Bankleitzahl, Betrag sowie Datum und bei einigen Instituten auch die Unterschrift des Einreichers. Die eingelieferten Schecks sind zu girieren (soweit es Orderschecks sind) und mit dem Vermerk “Nur zur Verrechnung” zu versehen (Verrechnungsscheck). Eine Durchschrift der Scheckeinreichung erhält der Einreicher als Quittung. Nach Buchungsschnitt eingereichte Schecks gelten als am Folgetag eingereicht. Die Deutsche Bundesbank zieht für Kreditinstitute, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, Schecks und Lastschriften im vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzug der Deutschen Bundesbank ein. – Die Schecks werden auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit geprüft und (sofern durch den Einreicher noch nicht erfolgt) mit dem Vermerk “Nur zur Verrechnung” versehen. Die Merkmale der Einzugsschecks werden anhand des Einlieferungsbelegs festgehalten und in aller Regel vorder- und rückseitig verfilmt, um bei Rückfragen oder Scheckverlusten Auskunft erteilen zu können. Die Scheckgegenwerte werden dem Konto des Kunden Eingang vorbehalten (E. v.) gutgeschrieben. Hierdurch behält sich das Kreditinstitut eine Rückbelastung für den Fall vor, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Die Schecks werden mit dem Inkassostempelabdruck versehen, der u. a. die Institutsbezeichnung und die Bankleitzahl enthält. Zur Identifizierung des Einreichers kann die erste Inkassostelle auch dessen Kontonummer auf dem Scheck anbringen. Bei Orderschecks erfolgt der Stempelabdruck unter dem Indossament des Einreichers. Die Schecks werden nach Hausverkehr (eigenes Gironetz) und Fernverkehr (fremdes Gironetz) mittels Leitwegsteuerung sortiert. Bei Schecks auf das eigene Institut am jeweiligen Platz wird geprüft, ob Deckung vorhanden ist, Unterschrift und Schecknummer in Ordnung sind und kein Widerruf vorliegt. Schecks im Fernverkehr werden über das eigene Netz oder über Gironetze der Deutschen Bundesbank und anderer Institutsgruppen eingezogen. Die Scheckbearbeitung erfolgt mit Hilfe der maschinell-optischen Beleglesung (optischer Belegleser (OBL), Schriftenlesesystem (SLS)). Hier wird der Inhalt der Codierzeile gelesen. Schecks, die auf Beträge unter 5.000 DM bzw. 2.556,46 EUR lauten, werden im beleglosen Scheckeinzugsverfahren (BSE-Verfahren) verrechnet; Schecks, die auf Beträge über 5.000 DM bzw. 2.556,46 EUR lauten und nichtautomationsfähige Schecks ohne Betragsbegrenzung, werden im belegbegleitenden GSE-Verfahren bearbeitet. – 3. Abwicklung des Inkassovertrages: Das mit dem Inkasso beauftrage Kreditinstitut ist verpflichtet, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Wege dem bezogenen Institut vorzulegen. Der einreichende Kunde erhält von der ersten Inkassostelle zwar eine Gutschrift, die unter dem Vorbehalt des Eingangs steht, nach gängiger Praxis hat der Kunde jedoch vor Einlösung die Möglichkeit der Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag. Mit der Einlösung erhält der Kunde gemäß §667 BGB (Anspruch des Auftraggebers gegen die beauftragte Bank auf Herausgabe des Erlangten) einen unentziehbaren Anspruch auf den Gegenwert. Die Einlösung gilt als bewirkt, wenn das bezogene Institut das Konto des Ausstellers rechtsverbindlich belastet hat. Mit der endgültigen Gutschrift hat die Inkassobank ihre Verpflichtungen gegenüber dem einreichenden Kunden aus der Inkassovereinbarung erfüllt. Scheckeinzug.



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