Überbringerscheck
Scheck, der im Inlandszahlungsverkehr aufgrund der auf den Scheckvordrucken angebrachten Überbringerklausel am häufigsten verwendet wird. Er ist rechtlich als Inhaberpapier anzusehen (Art. 5 II SchG) (Inhaberscheck). Je nach seiner äußeren Form und seiner wirtschaftlichen Funktion kann er als eurocheque (ec) oder als Barscheck bzw. Verrechnungsscheck ausgestaltet sein.
Scheck, der durch die Überbringerklausel (»oder Überbringer«) zum Inhaberscheck wird, also den Charakter des an sich geborenen Orderpapiers verliert. In Deutschland am weitesten verbreitete Scheckart.
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