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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eingang vorbehalten

Abk.: Eingang vorbehalten v.; Gutschrift von Schecks unter dem Vorbehalt der Einlösung durch die bezogene Bank. Abk.: E.v. Von der Bank bei zum Inkasso übernommenen Papieren (Inkasso- oder Einzugspapiere) auf den dem Kunden erteilten Gutschriftsanzeigen angebrachter Vermerk, nach dem die Geltung der Gutschrift vom Eingang der eingezogenen Beträge abhängig ist. Auch die AGB der Banken enthalten eine solche Regelung.



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