Codierzeile
Vordruckfuß auf Scheckvordrucken, der die Informationen für die Bearbeitung in der maschinell-optisch lesbaren OCR-A-Schrift enthält. Nach dem Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen), Anlage 1, müssen Schecks und Korrekturhüllen (Ersatzbelege für nicht maschinell bearbeitungsfähige Originalbelege) codiert werden.
Auf einem Zahlungsverkehrsbeleg - z.B. Scheck, Überweisungsauftrag, Lastschrift usw. - durch Codierung angebrachte maschinell lesbare Schrift (optische Zeichenschrift). Die in entspr. Abschnitte eingeteilte Codierzeile enthält vor allem Kontonummer des Kunden, Bankleitzahl, Betrag, evtl. Kurzmitteilungen für den Empfänger. Die Codierzeile ermöglicht auf Grund dieser Angaben die Verwendung der Zahlungsverkehrsträger zur maschinell-optischen Verarbeitung bei allen beteiligten Stellen.
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