Scheckeinzug
Scheckinkasso.
1. Auch: Scheckinkasso. Inkasso des Scheckgegenwerts, der bei einer Bank von dem Scheck-nehmer oder einem Dritten eingereicht worden ist, zur Gutschrift nach Eingang auf dessen Bankkonto. Übl. ist allerdings sofortige Gutschrift des eingereichten Schecks »Eingang vorbehalten« mit entspr. Wertstellung auf seinem Konto und Einziehung des Gegenwerts bei der bezogenen Bank.
2.1. e. Scheckeinzug liegt Scheckinkasso nur vor, wenn eine Bank vor Gutschrift des Betrags den Scheck zunächst zur Einlösung an die bezogene Bank versendet und erst nach Eingang des Gegenwerts den Betrag vergütet. Wird der Scheck nicht bezahlt, gibt die Bank ihn an den Einreicher zurück. Schecks, die mangels Deckung nicht bezahlt werden, werden ansonsten sofort mit Vorlegungsvermerk (Scheckprotest) zurückgegeben. Der Einzug des Gegenwertes von Schecks erfolgt in unterschiedlicher Weise: Auf Kunden derselben Bankstelle gezogene Schecks werden im Hause selbst verrechnet; Schecks auf Banken am selben Ort werden entweder über die örtliche Bundesbankabrechnung eingezogen oder direkt über wechselseitig geführte Zahlungsverkehrskonten der Banken untereinander verrechnet. Schecks auf andere Stellen des gleichen Instituts oder auf verbundene Banken werden bei diesen direkt oder über Zentralstellen eingezogen. Bei Schecks auf andere Banken an anderen Orten bedienen sich die Banken i. d.R. des vereinfachten Scheck- und Lastschrifteinzugsverkehrs der Bundesbankstellen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|