Einlagenkreditinstitut mit Sitz in anderem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Staat darf ohne BaFin-Erlaubnis über eine Zweigniederlassung oder im Weg des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. § 53 KWG ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Die BaFin hat ein solches Unternehmen, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an BaFin und Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der BaFin, spätest. nach Ablauf o. a. Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die BaFin hat einem o. a. Unternehmen, das beabsichtigt, im Inland im Wege des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allge- meininteresses gelten. Auf Zweigniederlassungen sind zahlreiche Bestimmungen des KWG und des Fin DAG mit der Massgabe entspr. anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als 1 Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insb. der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind BaFin und Bundesbank mind. 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehrs gelten bestimmte Bestimmungen des KWG und Fin DAG entspr. Stellt die BaFin fest, dass ein o.a. Unternehmen seinen o.a. Verpflichtungen nicht nachkommt, insb. dass es unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Massnahmen oder erweisen sich diese als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Massnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden Fällen kann die BaFin vor Einleitung des Verfahrens die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie hat die EU-Kommission und zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unvzgl. zu unterrichten. Die BaFin hat die Massnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der BaFin beschliesst. Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der BaFin selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankenaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, das Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3, 5, 7-9 KWG betreibt, Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 7 KWG erbringt oder sich als Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 KWG ohne Erlaubnis der BaFin ausüben, wenn 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist; 2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet; 3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind; 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden; 5. das oder die Mutterunternehmen mind. 90% der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten; 6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats ggf. gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und 7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. Vorgesagtes gilt entspr. für Tochterunternehmen vorgenannter Unternehmen, die die o. a. Bedingungen erfüllen. Das BFM ist ermächtigt, durch RVO zu bestimmen, dass 1. die KWG-Vorschriften über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten, erforderlich ist; 2. die vollständige oder teilw. Anwendung der Vorschriften des § 53 b KWG unter vollständiger oder teilw. Freistellung von den Vorschriften des § 53 KWG auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach inrernational anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) den Zweigniederlassungen der entspr. Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu befriedigender Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
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