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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigenmittelanforderungen bei Finanzkonglomeraten

Finanzkonglomerate müssen auf Konglomeratsebene insg. über angemessene Eigenmittel verfügen. In die Berechnung dieser Eigenmittel sind das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Konglomeratsunternehmen einzubeziehen. Als Eigenmittelbestandteile auf Ebene des Konglomerats können die nach § 10 KWG anerkannten Eigenmittel herangezogen werden. Für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen in Deutschland stehen nach der Finanzkonglomerate-Solvabilitätsverordnung 2 der 3 in der EU-Richtlinie vorgesehenen Methoden oder deren Kombination zur Verfügung: Bei »Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses« wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Nachdem im deutschen Recht (§ 10 a KWG) die konsolidierte Aufsicht im Banken- und Wertpapiersektor auf den HGB-Einzelabschlüssen der gruppenangehörigen Unternehmen und nicht auf dem Konzernabschluss aufbaut, musste eine darauf Rücksicht nehmende Lösung für die Umsetzung gefunden werden: Zunächst werden für die einzubeziehenden Unternehmen aus der Banken- bzw. Wertpapierdienstleistungsbranche die Eigenmittel nach Massgabe der §§ 10, 10a KWG zusammengestellt. Für die einzubeziehenden Unternehmen aus der Versicherungsbranche werden die Eigenmittel nach Massgabe des § 53 c VAG und der - für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses - einschlägigen Regeln der Solvabilitätsbereini-gungsverordnung herangezogen. Die so errechneten Eigenmittel des Finanzkonglomerats müssen grösser sein als die Summe der nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechneten Solvenzanforderungen. Bei der »Abzugs- und Aggregationsmethode« wird auf Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten, der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats abgestellt. Hier muss die Summe der anerkannten Eigenmittel dieser Unternehmen grösser sein als die Summe aus den Solvenzanforderungen an diese Unternehmen und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe. Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschliessen, dass nach den jeweils massgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel von in die Berechnung einbezogenen Unternehmen eines Finanzkonglomerats mehrfach berücksichtigt werden. Auch eine konglomeratsinterne Kapitalschöpfung - etwa aus Gegenfinanzierung zwischen den Unternehmen eines Finanzkonglomerats - ist auszuschliessen. Durch die Einbeziehung unbeaufsichtigter gemischter Finanzholdinggesellschaften in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wird weiter ein Excessivelever-aging verhindert, d.h. die Eigenkapitalschöpfung bei Tochterunternehmen durch die Ausgabe von Schuldtiteln durch das unbeaufsichtigte Mutterunternehmen. Hins. der Methodenwahl gilt, dass die BaFin nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die Berechnungsmethode bestimmt, wenn an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomerats- oder Rückversicherungsunternehmen steht oder alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz in Deutschland haben. In den anderen Fällen obliegt der gemischten Finanzholdinggesellschaft die Wahl der Berechnungsmethode. Da auf sektoraler Ebene bislang die Eigenmittelanforderungen erfüllt worden sind, kann sich zusätzlicher Eigenkapitalbedarf nur ergeben, wenn die gruppeninterne Kapitalschöpfung nicht durch von Dritten zur Verfügung gestellte und sektoral nicht benötigte Eigenmittel ausgeglichen werden kann. Sofern die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung ergibt, dass die vorhandenen Eigenmittel nicht ausreichen, kann der Fehlbetrag nur durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen werden, die nach allen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel). Wird eine Unternehmensgruppe nicht in erheblichem Masse branchenübergreifend tätig und also nicht als Finanzkonglomerat eingestuft, besteht eine spezif. Abzugsregelung für die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe: Auf Einzelinstitutsebene haben diese von der Summe ihres Kern- und Ergänzungskapitals abzuziehen: Beteiligungen i. S. § 271 Abs. 1 S. 1 HGB an Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsholdinggesellschaften, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen in Höhe von 20% des Kapitals oder der Stimmrechte an Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungsholdinggesellschaften, Forderungen aus Genussrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Beteiligungsunternehmen. Von einem Abzug dieser Positionen kann die BaFin auf Antrag jedoch absehen, wenn eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach einer der geschilderten Methoden erfolgt.



 
Weitere Begriffe : Ethnizität | Fälschung von Bargeld | Wertpapierverkehr, internationale Bankenkooperation
 
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