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mittelbare BeteiligungNach KWG Anteile am Kapital oder Stimmrechten von mind. 10%, vermittelt auf jeder Stufe durch 1. ein Tochterunternehmen oder 2. eine Beteiligung von jeweils 20% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwischengeschalteten Unternehmens. Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen. Anders: unmittelbare Beteiligung.
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Weitere Begriffe : Lamfalussy-Ansatz | Methode, soziale | Markt- und Meinungsforschung | ||||||||||||||||||||||||||||
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