unmittelbare Beteiligung
Nach KWG das Halten von mind. 10% der Kapitalanteile oder Stimmrechte des anderen Unternehmens. Allein der Prozentsatz entscheidet; Bilanzausweis oder Höhe des Buchwerts spielen keine Rolle. Treuhänderisch gehaltene Anteile oder Stimmrechte sind hins. der Meldungen an die BaFin sowohl Treugeber als auch Treuhänder zuzurechnen; auf das Treuhandverhältnis ist hinzuweisen. Der Treugeber hat die Anteile oder Stimmrechte bei der Erfüllung seiner Anzeigepflicht so zu berücksichtigen, als ob er die Anteile oder Stimmrechte direkt hielte. Anders: mittelbare Beteiligung.
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